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Frage von Andreas R. •

Frage an Manfred Zöllmer von Andreas R. bezüglich Verbraucherschutz

Hallo Zöllmer,

Sie sind stellv. Vorsitzender und aus dem Bundesland NRW.

Ich habe folgende Frage zur Preiskennzeichnung von Produkten in Geschäften:

Regelmäßig beim Einkauf fällt mir zunehmend auf, dass Produkte oft nicht oder falsch gekennzeichnet sind. Weiterhin mit der Veränderung der Verpackungs- und Inhaltsgrößen wurden neue Preiskennzeichnungen eingeführt, die leider auch zu oft falsch sind.

Meist erhält man auf Nachfrage in den GEschäften keine oder patzige Antworten. Ich denke, dass ich mir dies als Verbraucher in einem Land wie Deutschland nicht bieten lassen muß.

Daher meine Fragen:
1. Muß ein Geschäft alle Artikel sofort und gut lesbar mit Preis und weiteren preisabhängigen Informationen auszeichnen?
2. Was ist, wenn eine Ware nicht ausgezeichnet ist? Was kann ich als Verbraucher tun bzw. wie wird ein solcher Verstoß geahndet?
3. Was ist, wenn Ware falsch ausgezeichnet ist? Was kann ich als Verbraucher tun bzw. wie wird ein solcher Verstoß geahndet? Hier das bekannte Beispiel, dass ein zu niedriger Preis an der Ware steht?
4. Nunmehr führen die Geschäfte keine direkte Preisauszeichnung an den Produkten selbst durch, sondern bringen "irgendwo" am Regal ein Schild an. Oft ist dies Schild meterweit von der Ware entfernt, dass eine unverhältnismäßig langwierige Suche notwendig ist oder die Schilder sich selbst derart überdecken, dass kein Lesen möglich ist. Welche Regelungen gibt es hier und was kann der Verbraucher in diesen Fällen unternehmen?

ICh denke, dass ich mit diesen Fragen im Ausschuß "Verbraucherschutz" richtig bin und würde mich über Ihre Rückmeldung sehr freuen.
Gern können Sie mir auch Kontaktdaten entsprechend zuständiger Stellen zur Verfügung stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Rohrmann

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Rohrmann,

vielen Dank für Ihren Beitrag.

Den rechtlichen Rahmen der Auszeichnungspflichten im Einzelhandel regelt die Preisangabenverordnung (PAngV). Zur Wahrung des Interesses des Verbrauchers auf sachgerechte Preis- und Produktinformation werden dem Unternehmer klare Auflagen zur Auszeichnung von Waren gemacht.

Ein Einzelhandelsunternehmer muss die von ihm angebotenen Waren preislich auszeichnen (§ 1 Abs. 1 PAngV und § 4 Abs. 1 PAngV). Dabei trifft ihn die Pflicht, sowohl den Endpreis als auch den Grundpreis der Ware anzugeben. Unter Endpreis versteht man den tatsächlich vom Verbraucher zu zahlenden Geldbetrag inklusive Umsatzsteuer. Als Grundpreis wird der Preis je Mengeneinheit bezeichnet (etwa Kilopreis/100ml-Preis). Der Unternehmer ist hierbei an die begrenzte Liste vergleichbarer Mengeneinheiten gebunden.

Der Auszeichnungspflicht kann der Unternehmer im Einzelhandel sowohl durch die unmittelbare Etikettierung oder Beschriftung der Ware, als auch durch das Ausstellen von Schildern oder die Beschilderung von Verkaufsregalen in unmittelbarer Nähe der Ware nachkommen. Dem Unternehmer kommt hierbei ein Wahlrecht zu. Befinden sich also lediglich Schilder an den Regalen, ist die Ware i. d. R. ordentlich ausgezeichnet. Entscheidet sich der Unternehmer, wie häufig in Selbstbedienungs-Supermärkten, für die Beschilderung der Verkaufsregale, muss er darauf achten, dass die Beschilderung

- eindeutig zuzuordnen ist, d.h. die Angaben vollständig sind,
- leicht erkennbar ist, wobei das In-die-Handnehmen der Ware dem Verbraucher als zumutbar anerkannt wird, und
- deutlich lesbar ist, d. h. mit einer normalen Sehkraft wahrgenommen werden kann.

Ob der jeweilige Einzelhändler seine Ware richtig kennzeichnet, wird danach beurteilt, wie aus objektiver Sicht eines durchschnittlich informierten und situationsbedingt aufmerksamen Verbrauchers die Kennzeichnung der Waren einzuschätzen ist.

Als weitere Beurteilungsmaßstäbe sind die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit anzuwenden. Preisklarheit bedeutet, dass der Sinn der Angaben sofort erfassbar sein muss. Preiswahrheit bedeutet, dass die Angaben auch inhaltlich richtig sein müssen.

Bei widergesetzlicher oder fehlender Auszeichnung verhält sich der Unternehmer übrigens gem. § 10 PAngV ordnungswidrig, was mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Die Aufgabe der Verfolgung obliegt den zuständigen Behörden.

Sofern Sie das Gefühl haben oder die Beobachtung machen, dass der Unternehmer seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, können Sie ihn höflich darauf hinweisen und ihn bitten, eine den Vorschriften entsprechende Auszeichnung vorzunehmen. Ein Anspruch auf die Übereignung der Ware zu dem irrtümlicherweise zu niedrig ausgewiesenen Preis besteht nach deutschem Recht indes nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Zöllmer