Frage an Manfred Weber von Wilfried B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Weber,
am 26. März 2019 hat die EU durch die de facto beendete Seenotrettung im Mittelmeer im Rahmen der Operation Sophia ihren Anspruch als abendländische Wertegemeinschaft endgültig aufgegeben. Wer – wie die EU – bewusst und wissentlich den Tod von Flüchtlingen im Mittelmeer in Kauf nimmt, macht sich, aus meiner Sicht, nicht nur moralisch, sondern auch ggfls. strafrechtlich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig. Nach Ihrer Auffassung ist jedoch, Zitat, „Alles zu unternehmen, um das Sterben im Mittelmeer zu verhindern“. Doch wie ist die aktuelle Situation?
Am 2. Mai 2019 hat das ARD-Magazin Monitor u.a. dargelegt, dass wiederholt die libysche Küstenwache bezüglich in Seenot geratener Flüchtlinge nicht erreicht werden konnte bzw. Sprachbarrieren bestanden, so dass die in Seenot geratenen Flüchtlingsboote ihrem Schicksal überlassen wurden. In einem Artikel bei „Spiegel online“ vom 4. 5. 2019 heißt es u.a. : „Sie (Bilder und Videos aus Libyen – eig. Anm.) zeigen Flüchtlinge in Libyen, die aneinandergekettet auf dem Boden kauern, die mit geschmolzenem Metall übergossen und totgeprügelt werden". Als überzeugter Bürger der EU fühle ich mich moralisch tief betroffen, da ich mich, zu mindestens indirekt, mitschuldig an der vorstehenden Situation mache. Bewusstes Unterlassen von an sich notwendigen Hilfsmaßnahmen zur Abwendung von zu erwartenden Folgen wie Tod durch Ertrinken stellt im deutschen Strafrecht einen Straftatbestand dar.
Am 6. 5. 2019 habe ich eine Anfrage zur Einreichung einer Klage gegen die EU wegen unterlassener Hilfeleistung in Seenot geratener Flüchtlinge an den EuGH in Luxemburg gerichtet. Die Pressestelle des EuGH hat am 8.5.2019 u.a. mitgeteilt, dass eine Klage eines Einzelnen nur über einen Anwalt eingereicht werden kann.
Meine Frage:
Sind Sie als Kandidat für den EU-Kommissionspräsidenten bereit , ein solches Klagebegehren zu unterstützen bzw. welche ad hoc Handlungsalternativen sehen Sie?
MfG.
W. B.