Wird es ein Antragsformular für ehemalige deutsche Staatsbürger und deren Nachkommen geben, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 (StAG) verloren haben, um sie wiederzuerlangen?
Sehr geehrter Herr Özdemir,
Wird es ein Antragsformular geben, um die Staatsangehörigkeit für ehemalige deutsche Staatsbürger und deren Nachkommen wiederzuerlangen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 (StAG) verloren haben?
Die Tatsache, dass dieses Gesetz aufgehoben wird (§ 25 (StAG)), zeigt, wie es von Anfang an grundlegend und ethisch falsch war. Im Interesse der Schaffung eines inklusiveren und vielfältigeren Landes sowie im Kampf gegen Diskriminierung sollten Menschen, die auf diese Weise ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, jetzt die Möglichkeit haben, sie zurückzugewinnen.
Schließlich sind wir Deutsche.
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Frage, auf die ich Ihnen gerne antworte.
Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts werden Einbürgerungen im Ausland nur im Ausnahmefall erfolgen. Die Möglichkeit, als ehemaliger Deutscher im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen wieder zu erwerben, besteht nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) bereits jetzt, ist aber nur unter engen Voraussetzungen möglich – z.B. bei verpasster Beibehaltungsgenehmigung innerhalb von zwölf Jahren oder bei einem öffentlichen Interesse an der Wiedereinbürgerung. Diese Rechtslage besteht ungeachtet der mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts erfolgenden Rechtsänderungen fort.
Für Antragsteller im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) die zuständige Stelle.
Ehemalige Deutsche können aber auch von der privilegierten Rückkehrmöglichkeit des § 38 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Gebrauch machen. Sie können demnach eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können sie dann auf der Grundlage des § 8 StAG unter vereinfachten Voraussetzungen eingebürgert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Mahmut Özdemir