Sehen Sie eine Möglichkeit, im StARModG festzulegen, wie die Ausländerbehörden mit den Fällen verfahren sollen, in denen bereits eine Einbürgerungszusicherung vorliegt?
Sehr geehrter Herr Özdemir,
sehen Sie eine Möglichkeit, im StARModG festzulegen, wie die Ausländerbehörden mit den Fällen verfahren sollen, in denen bereits eine Einbürgerungszusicherung vorliegt? Ich befürchte, dass ich trotzdem meine Staatsbürgerschaft aufgeben muss, da dies zum Zeitpunkt der Bearbeitung meines Antrags (z.B. Dezember 2023 bzw. Januar 2024) gesetzlich vorgeschrieben war. Solche Übergangsregelungen können dazu beitragen, mögliche Missverständnisse und Chaos bei den lokalen Ausländerbehörden zu vermeiden.
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Herr N.,
bis das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) in Kraft getreten ist, werden Einbürgerungen nach den aktuell geltenden Vorschriften vorgenommen. Das bedeutet, dass vor einer Einbürgerung in Deutschland die bisherige Staatsangehörigkeit grundsätzlich aufgegeben werden muss.
Mit dem Inkrafttreten des StARModG wird diese Voraussetzung entfallen; eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wird dann nicht mehr erforderlich sein.
Für die Frage, ob bereits laufende Einbürgerungsverfahren nach altem oder nach neuem Recht entschieden werden, ist – in Bezug auf die Hinnahme von Mehrstaatigkeit – der Zeitpunkt der Einbürgerung entscheidend. Es kommt nicht darauf an, wann der Antrag auf Einbürgerung gestellt wurde und auch nicht darauf, ob bereits eine Einbürgerungszusicherung erteilt wurde oder nicht.
Einer gesetzlichen Übergangsregelung für den von Ihnen beschriebenen Fall bedarf es daher nicht.
Sollten weitere Fragen zum Themenkomplex bestehen, richten Sie diese bitte an: https://www.bmi.bund.de/DE/service/kontakt/buergerkommunikation/buergerkommunikation-formular-node.html
Mit freundlichen Grüßen
Mahmut Özdemir