Gilt das neue Mehrstaatigkeit Gesetz Im Koalitionsvertrag auch für Auswanderer? - Für Deutsche die in Australien leben?
Sehr geehrter Herr Özdemir,
Gilt das neue Mehrstaatigkeit Gesetz im Koalitionsvertrag auch für Auswanderer? - Für Deutsche die in Australien leben?
Wenn man dieses Thema online recherchiert, liest man immer das Wort “Einwandere” / Immigration. Ich gehe davon aus, wenn das Gesetz erneuert wird, dass es dann für alle Deutschen gilt? Andere Länder erlauben die Mehrstaatigkeit ja schon seit Jahrzehnten.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
A.
Sehr geehrter Herr S.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne beantworten möchte.
Ich kann Ihnen aktuell noch keine finalen Informationen zur konkreten Ausgestaltung des Gesetzesvorhabens geben. Fakt ist jedoch, dass im Rahmen der Reform unterschiedliche Aspekte beraten und nach Erstellung des Gesetzesentwurf der Bundesregierung wie üblich auch noch parlamentarische Veränderungen vorgenommen werden.
Der Koalitionsvertrag (S. 118) sieht eine Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vor und benennt zahlreiche Regelungselemente, die dabei berücksichtigt werden sollen. Die im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien vereinbarte Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts hat eine sehr hohe Priorität. U.a. ist auch vorgesehen, eine Einbürgerung in der Regel bereits nach fünf Jahren sowie die Doppel- bzw. Mehrfachstaatsangehörigkeit zu ermöglichen. Die sorgfältige Vorbereitung und Umsetzung dieses wichtigen Reformvorhabens ist in Arbeit, wird aber noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, weil hierfür grundlegende Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlich sind. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird voraussichtlich noch in diesem Jahr einen entsprechenden Referentenentwurf vorstellen.
Zur Umsetzung des Koalitionsvertrages ist das Erfordernis der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit(en) als Einbürgerungsvoraussetzung einschließlich der hierzu geregelten Ausnahmen (§ 12 StAG) zu streichen. Zugleich ist der Verlustgrund bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 StAG) aufzuheben und das Erfordernis einer Beibehaltungsgenehmigung entfällt (§ 25 Abs. 2 StAG).
Es ist zudem überlegenswert, ob ehemaligen Deutschen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit verloren haben, die Möglichkeit zum (vereinfachten) Rückerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eingeräumt werden soll und wie weit zeitlich zurückreichend eine derartige Regelung gelten sollte. Diese Frage wird im Rahmen der parlamentarischen Beratungen entsprechende Würdigung finden.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Mahmut Özdemir MdB