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Lena Saniye Güngör
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Frage von Manuel S. •

Frage an Lena Saniye Güngör von Manuel S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Lena Saniye Güngör,

Jede Familie hat einen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, diese Hilfen zur Erziehung sind sehr vielseitig das fängt bei einfachen Erziehungsberatungsstellen an welcher Muttern oder Vätern in akuten Überforderungssituationen mit Rat und Tat zur Seite stehe. Hilfe können auch Hilfen sein zur Erziehungshilfe, wenn die Mutter überfordert, weil sie psychisch Krank ist und der Vater ist gesund dann kann ein Vater Geld vom Jugendamt für Erziehungshilfen beantragen.

Eltern mit psychischer Erkrankung sind keineswegs grundsätzlich ungeeignete Eltern. Eine gute therapeutische Unterstützung und stabiles Umfeld können dafür sorgen, dass sie ihre Aufgaben gut wahrnehmen können. Kein Kind darf leichtfertig aus einer Familie genommen werden. Kann ein Vater auch Geld beantragen, wenn er zur Geburt des Kindes dabei sein will, weil zum Beispiel das eine Fernbeziehung ist?

Als Problem sehe ich die schlechte personelle Ausstattung in den Jugendämtern. Um die Betreuung von Familien in Schwierigkeiten zu verbessern, muss dringend Personal aufgestockt werden. Wer kontrolliert denn die Jugendämter damit die Familien wirklich unterstützt werden und so das Kind nicht einfach in Obhut genommen werden kann?

Mit freundlichen Grüßen
Manuel Schnackertz

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Sehr geehrter Herr S.,

die Aufsicht über die Jugendämter hat das Landesjugendamt, welches dem Thüringer Ministerium für Jugend, Bildung und Sport unterstellt ist. Diese Aufsicht ist aktiv unterstützend. Dazu gehört beispielsweise die Unterstützung zur bestmöglichen Bearbeitung der Einzelfälle sowie die Sicherstellung der optimalen Funktion der Jugendämter.

In konkreten Fällen gibt es die Möglichkeit bei einem ablehnenden Bescheid auf Unterstützungsleistung einen Widerspruch einzulegen oder nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen sog. Überprüfungsantrag nach §44 SGB X einzureichen. Bei Untätigkeit zu einer Antragsentscheidung gibt es nach 3 bzw. 6 Monaten (je nach Fallgestaltung) auch die Möglichkeit des Widerspruchs bzw. sogar einer kostenfreien Untätigkeitsklage beim Sozialgericht. Gibt es keinen Anknüpfungspunkt zu einem Antrag oder Bescheid, bleibt die Dienstaufsichtsbeschwerde an das Landesjugendamt bzw. das zuständige Ministerium.

Im Fall von Eltern, die psychisch erkrankt sind, gibt es das Instrument der (komplexen) Hilfeplanung nach §§36,36a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilferecht). Der Hilfeplan wird zusammen mit Fachkräften erarbeitet und beinhaltet die Art der Hilfe und notwendige Leistungen. Der Hilfeplan wird regelmäßig überprüft um sicherzustellen, dass er gut für die Betroffenen funktioniert. Außerdem sollte geprüft werden, ob es für die Eltern weitere, passende Unterstützungsmöglichkeiten nach SGB IX (Schwerbehinderung / Inklusion) gibt. Im konkreten Fall könnte eine Kombination aus den verschiedenen Unterstützungsleistungen hilfreich für Sie sein.

MIt freundlichen Grüßen,

Lena Saniye Güngör

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