Frage an Lars Rohwer von Günther S. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Rohwer,
Wie wollen Sie die Reform der Grundsteuer im Freistaat Sachsen im Interesse des Kleingartenwesens umsetzen. Konkret geht es um die Abschaffung der Besteuerung von Gartenlauben mit Bestandsschutz über 24 m².
Mit freundlichen Grüßen
Günther Sorgalla
Guten Tag, Herr Sorgalla!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ein ganz spezielle Materie der Steuergesetzgebung betrifft. Offensichtlich sind Sie in dieser Sache tiefer involviert.
Für alle Außenstehenden zum Hintergrund: Kleingartenland ist grundsätzlich als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten und unterliegt der Grundsteuer A. Hat jedoch ein Pächter auf der von ihm gepachteten Parzelle eines Kleingartengebiets eine Gartenlaube - in der Regel ist dies der Fall - errichtet, ist diese Parzelle – je nach Größe der Laube – entweder als Grundvermögen (Grundsteuer B) oder als land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) zu bewerten.
Kleingärten in Kleingartenanlagen werden bewertungsrechtlich dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) zugeordnet, wenn die auf der einzelnen Kleingartenparzelle errichtete Laube (=bebaute Fläche einschließlich Freisitz) nicht größer als 24 m² ist. Dies entspricht der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 Bundeskleingartengesetzes. In diesem Fall wird die Laube dann auch nicht gesondert berechnet, sie bleibt im Wert unberücksichtigt.
Nun haben Sie, Herr Sorgalla, speziell nach den Lauben über 24 m² gefragt. Zu DDR-Zeiten wurde bspw. kinderreichen Familien gestattet, größere Lauben auf Ihrem Kleingartenland zu errichten, allerdings schlägt hier die Grundsteuer B zu. Und um diese Fälle geht es nun: Der Freistaat Sachsen hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach dafür eingesetzt, diese Kleingärten ebenfalls nach Grundsteuer A zu bewerten. Der aktuelle Entscheidungsfindungsprozess, wie Kleingärten künftig für Zwecke der Grundsteuer bewertet werden sollen, ist noch nicht abgeschlossen. Die von den Finanzministern beauftragte länderoffene Arbeitsgruppe ist gerade damit beschäftigt, ein möglichst verfassungsfestes Modell für eine Grundsteuerreform zu erarbeiten. In diesem Rahmen setzt sich die sächsische Staatsregierung – wie bereits in der Vergangenheit – dafür ein, auch Kleingartenflächen mit Lauben bis 30 m² Grundfläche als land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten (Grundsteuer A), um eine übermäßige steuerliche Belastung zu vermeiden. Sie können versichert sein, dass sich die sächsische Staatsregierung auch weiterhin für die Interessen des sächsischen Kleingartenwesens einsetzen wird.
Persönlich werde ich als Mitglied des Haushalts- und Finanzausschusses im Sächsischen Landtag an diesem Thema dran bleiben, um nun alsbald eine Lösung zu erreichen, allerdings halte ich eine völlige Abschaffung der Grundsteuer für nicht möglich. Es wäre aus meiner Sicht gerecht, wenn Kleingartenland prinzipiell nur der Grundsteuer A unterliegt, dies wäre eine Vereinfachung des Steuerrechts.
Ich hoffe, damit die Frage in dieser speziellen Materie nachvollziehbar beantwortet zu haben. Gern können Sie; Herr Sorgalla, mir zukünftig Fragen auch direkt per eMail an lars.rohwer@slt.sachsen.de schicken.
Viele Grüße
Lars Rohwer