Wie wird der Bundestag sicherstellen, dass die Ausgestaltung der Lehrverpflichtungen, die der Entwurf eines neuen § 132a BBG an verschiedene Stellen der Exekutive delegiert, wissenschaftsadäquat ist?
Sehr geehrter Herr Prof. Castellucci,
am 13.12.2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen. Während der Wissenschaftsrat z.B. in seiner Reakkreditierung der Hochschule des Bundesagentur für Arbeit ein Deputat von 666 Lehrverpflichtungsstunden (LVS) pro Jahr als im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit als gerade noch akzeptable Obergrenze ansieht, legt die Begründung des Entwurfes eine Verpflichtung von 792 LVS nahe. Im Gesetzestext selbst fehlt eine mit Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG konforme Begrenzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung. Daher habe ich folgende Frage:
Wie wird der Wissenschaftsausschuss sicherstellen, dass die Ausgestaltung der Lehrverpflichtungen, die der Entwurf an verschiedene Stellen der Exekutive delegiert, jeweils wissenschaftsadäquat ist?
Vielen Dank im Voraus mit herzlichen Grüßen, Thomas E.
Sehr geehrter Herr E.,
Vielen Dank für Ihre Frage.
Bisher haben die zuständigen Stellen die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen des Bundes in Form von Verwaltungsvorschriften festgelegt. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit soll die Lehrverpflichtung künftig durch höherrangige Rechtsvorschriften normiert werden.
Die Ausgestaltung erfolgte und erfolgt unter Miteinbeziehung der anerkannten Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, welche die Gelegenheit erhalten haben, eine Stellungnahme abzugeben. Geäußert haben sich u. a. der dbb und Tarifunion, der Deutsche Gewerkschaftsbund und der Deutsche Bundeswehrverband.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Castellucci