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Kristine Lütke
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Frage von Nicolas F. •

Wird ein Grenzwert für die "nicht geringe Menge" im KCanG noch in dieser Legislaturperiode vom Gesetzgeber festgelegt?

Liebe Frau Lütke,

im KCanG wurde der Begriff "nicht geringe Menge" zur Bestimmung von besonders schweren Straftaten mit entsprechender Sanktionierungsschärfe nicht vom Gesetzgeber festgelegt sondern den Gerichten überlassen. Der BGH urteilte nun, dass die "nicht geringe Menge", welche mit einer hohen Mindeststrafe belegt wird weiterhin bei 7,5g THC liegt. Bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 15% THC und einer Besitzobergrenze Zuhause von 50g Material (bzw. 60g als Ordnungswidrigkeit), läuft jeder Mensch der Cannabis entsprechend des KCanG anbaut und sich bei der Trockenmenge auf 60,01g verschätzt automatisch Gefahr, von der Justiz als schwerer Straftäter verurteilt zu werden. Einen "normalen Fall" unterhalb des "schweren Straftatsbestands" wird es kaum geben.

Eine Anpassung durch den Gesetzgeber ist daher dringend geboten.

Bestehen konkrete Pläne einen Wert gesetzlich festzulegen und wann wird das ggf. geschehen? Wird es noch in dieser Legislaturperiode kommen?

MfG

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