Frage an Klaus-Peter Willsch von Nicolas K. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Wilsch,
mit der Verschärfung des Waffenrechts wird das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge von über 12 cm strafbar, ausgenommen u.a. zu einem "anerkannten Zweck".
Als Leiter einer Pfadfindergruppe unserer Kirchengemeinde kann ich Ihnen aus langjähriger Erfahrung sagen, daß alle handelsüblichen Fahrtenmesser oder pfadfinderisch gebräuchlichen Messer eine längere Klinge als 12 cm aufweisen. Dürfen wir uns auf den "anerkannten Zweck", der im Gesetz explizit genannt, jedoch nicht interpretiert ist, berufen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Krollmann,
das seit dem 1. April 2008 geltende Verbot des Führens von bestimmten Messer sieht in §42a Abs.3 Waffengesetz Ausnahmen in Fällen mit berechtigtem Interesse vor. Das Führen eines feststehenden Fahrtenmessers mit einer Klingenlänge über 12 cm durch Pfadfinder fällt, soweit es sich hierbei nicht bereits um Brauchtumspflege handelt, unter den Tatbestand des "allgemein anerkannten Zwecks".
Soweit solche Messer im Zusammenhang mit einer Pfadfinderveranstaltung geführt und sachgerecht benutzt werden, greift das Führensverbot des §42a Abs. 1 WaffG nicht. Lediglich wenn mit den Messern ohne sachlichen Grund öffentlich hantiert wird, beispielsweise um andere Personen einzuschüchtern, muss mit der Einziehung des Messers durch die Polizei und der Verhängung eines Bußgeldes gerechnet werýden.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Peter Willsch MdB
P.S.: Falls Ihre Eltern Heidrun und Helge heißen, grüßen Sie sie bitte ganz herzlich von mir, ansonsten gerne auch, dann halt unbekannterweise.