Was tun sie um bezahlbaren Wohnraum für Rentner und Geringverdiener zu schaffen?
Ich bin Rentnerin und wohne zur Zeit noch in einer bezahlbaren Wohnung, leider habe ich die Eigenbetarfskündigung bekommen und finde keine bezahlbare Wohnung. Das Amt gibt vor wieviel und wie groß eine Wohnung kosten bezw sein darf. Aber wenn es solche Wohnungen nicht gibt was dann?
Sehr geehrte Frau L.
Der Freistaat fördert mit zinsgünstigen Baudarlehen und ergänzenden Zuschüssen die Schaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen in Mehrfamilienhäusern für Wohnungssuchende, die mit ihrem Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze einhalten. Die geförderten Wohnungen sollen so geplant und ausgeführt werden, dass sie langfristig von einem möglichst großen Personenkreis genutzt werden können, insbesondere auch von älteren Menschen. Großer Wert wird daher auf die Barrierefreiheit gelegt. Alle Wohnungen und der Zugang zu diesen Wohnungen sind entsprechend barrierefrei zu gestalten.
Um eine zumutbare Miete zu gewährleisten, erhalten berechtigte Mieter laufende Zuschüsse (Zusatzförderung). Die Höhe der Zusatzförderung richtet sich nach dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts und dessen Zuordnung in bestimmte Einkommensstufen, die im Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz festgelegt sind. Die Zusatzförderung ist beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt zu beantragen. Diese Stellen geben auch nähere Auskünfte und sind bei der Antragstellung behilflich.
Möchten Wohninteressenten eine geförderte Wohnung mieten, müssen sie einen Wohnberechtigungsschein vorlegen. Dieser ist bei den Landratsämtern, den kreisfreien Städten oder den großen Kreisstädten zu beantragen. Alle wichtigen Informationen zum Wohnberechtigungsschein, wie und wo dieser beantragt werden kann, sind im BayernPortal zu finden: Wohnberechtigungsschein und Benennung für Wohnung; Beantragung - BayernPortal.
Daneben unterstützt der Freistaat Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen bei ihren Wohnkosten durch Wohngeld. Sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum können einen Anspruch auf Wohngeld haben. Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
• von der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
• von der Höhe des Gesamteinkommens und
• von der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung.
Wohngeldbehörde ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die Wohnung liegt, für die Wohngeld beantragt werden soll. Die zuständige Wohngeldbehörde kann beraten, ob in der konkreten Situation ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Zu beachten ist, dass Wohngeld ab dem Monat geleistet wird, in dem der Antrag gestellt wird.
Weitere Informationen zum Wohngeld finden Sie unter https://www.stmb.bayern.de/wohnen/wohngeld/index.php sowie im BayernPortal unter https://www.bayernportal.de/dokumente/leistung/978091781416. Im Bayerportal können auch Antragsformulare auf Wohngeld herunterladen oder, bei den meisten Wohngeldbehörden, einen Online-Antrag auf Mietzuschuss gestellt werden.
Liebe Frau L., ich hoffe diese Informationen helfen weiter. Ihnen weiterhin alles erdenklich Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Holetschek
Mitglied des bayerischen Landtages
Staatsminister a.D.
CSU-Fraktionsvorsitzender im bayerischen Landtag