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Klaus Holetschek
CSU
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Frage von Renate J. •

Frage an Klaus Holetschek von Renate J. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Holetschek,

die Bundesregierung hat die Verlängerung des Baukindergeldes bis Ende März 2021 wegen den Bauverzögerungen im Zusammenhang mit Corona verlängert.

Meine Fragen dazu:
Gilt die neue Frist auch für das bayerische Baukindergeld?
Wird die Frist für die bayerische Eigenheimzulage auch verlängert?
Bisher gilt ja, dass man bis 31.12.2020 eingezogen sein muss. Aber auch bei diesen Bauherren, die mit dieser Zulage kalkuliert haben, wurden sowohl Bauplanung, Vermessung, Genehmigung und Bau verzögert. Wäre es nicht gerecht, die Frist auch um 3 Monate zu verlängern? Gerade im Hinblick, dass die Bauherren auch wegen Kurzarbeit weniger Geld zur Verfügung haben?

Und eine weitere Frage zu einem anderen Thema:
Die Anträge zur Härtefallregelung bezüglich der Straßenausbaubeiträge müssten bis Ende letzten Jahres gestellt werden und bis jetzt kam keinerlei Mitteilung. Wann wird über die Anträge entschieden?

Danke

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Antwort von
CSU

Liebe Frau Jaksch,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Die Eigenheimzulage läuft zum 31. Dezember 2020 aus. Bis dahin müssen sämtliche Antragsvoraussetzungen (Baugenehmigung/Kaufvertrag, Bezug des Wohnraums) erfüllt sein. Der Antrag auf Eigenheimzulage muss vom Antragsteller/in unterschrieben sein und bis zum 31. Dezember 2020 in Papierform (Posteingang bei der BayernLabo) vorliegen. Eine Verlängerung
der Bayerische Eigenheimzulagen-Richtlinien (EHZR) ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgesehen.

Die Baukindergeld-Plus-Richtlinien (BayBauKGPR) treten ebenfalls zum 31. Dezember 2020 außer Kraft. Über eine mögliche Verlängerung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Auskunft gegeben werden.

Der Freistaat fördert jedoch auch im Rahmen der „klassischen“ Wohnraumförderung die Schaffung von Wohneigentum mit dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm. Gefördert werden der Bau (Neubau, Gebäudeerweiterung) sowie der Erst- und Zweiterwerb von Eigenwohnraum in der Form von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen mit zinsgünstigen staatlichen Baudarlehen. Haushalte mit Kindern können zusammen mit dem Darlehen einen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro pro Kind
erhalten. Beim Zweiterwerb (Kauf von Bestandsimmobilien) wird ein die Darlehensförderung ergänzender Zuschuss in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten (maximal 30.000 Euro) gewährt. Fördervoraussetzung ist insbesondere die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen.

Als weitere Fördermöglichkeit für die Schaffung von Wohneigentum bietet die BayernLabo zudem das Bayerische Zinsverbilligungsprogramm an. Informationen stehen unter *www.wohnen.bayern.de * (vgl. Förderung/Wohneigentum) sowie *www.bayernlabo.de
* (vgl. Eigenheimfinanzierung) bereit.

Über die Leistungen zum anteiligen Ausgleich aus dem mit 50 Millionen Euro ausgestatten Härtefallfonds für Straßenausbaubeiträge gemäß Art. 19a Absatz 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) entscheidet nach Art. 19a Abs. 2 Satz 1 KAG eine unabhängige und an fachliche Weisungen nicht gebundene Kommission. Weitere Informationen können Sie der gemeinsamen Presseerklärung von Herrn Staatsminister Herrmann und Herrn Staatssekretär Weigert vom 23. Juni 2020 entnehmen. Diese ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.stmi.bayern.de/med/pressemitteilungen/pressearchiv/2020/183/index.php
.

Liebe Frau Jaksch, ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen alles erdenklich Gute und – Bleiben Sie gesund!

Ihr

Klaus Holetschek

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