Frage an Klaus Hänsch von Horst R. bezüglich Jugend
KIndergeld für eine deutsches Kind wohnhaft in Ägypten
Sehr geehrter Herr Hänsch,
wie ich hörte, kann für deutsche Kinder z. B. in Tunesien deutsches Kindergeld beantragt werden. Ist mit einer ähnlichen Entwicklung im Falle Ägypten im Rahmen des Europa-Mittelmeer- Abkommens in absehbarer Zeit zu rechnen? Im konkreten Fall handelt es sich um ein 8-Jähriges Mädchen, in Deutschland geboren, Mutter Deutsche und Vater Ägypter mit deutschem Pass, mit Zweitwohnsitz in Frankfurt/M., von wo er als Arzt einen Handel mit medizinischen Geräten betreibt und steuerpflichtig ist.
Das Kind geht in Ägypten zur Schule.
Mit freundlichen Grüßen
H. Rinke
Sehr geehrter Herr Rinke,
Deutsche erhalten nach dem Einkommensteuergesetz dann für Ihre Kinder Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zwar im Ausland wohnen, aber in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind. Das scheint in dem von Ihnen geschilderten Fall so zu sein, da beide Elternteile Deutsche sind und der Vater in Deutschland Steuern zahlt. Die Familie kann demnach einen Antrag auf Bewilligung von Kindergeld beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen stellen.
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum - Bundesfamilienkasse
D 8.109
Friedhofstr. 1
53225 Bonn
Oder:
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Dienstleistungszentrum - Bundesfamilienkasse
D 8.211
11055 Berlin
Die entsprechenden Formulare finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unter dem folgenden Link: http://www.dz-portal.de/003_menue_links/007_kindergeld/002_formulare/index.html
Mit der Europäischen Union und deren Abkommen mit Drittstaaten hat das alles nichts zu tun. Es handelt sich hierbei ausschließlich um deutsches Recht. Bitte haben Sie aus diesem Grund Verständnis dafür, dass ich Ihnen keine juristische Beratung geben kann. Deshalb wenden Sie sich mit möglichen weiteren Fragen bitte an die zuständigen Kindergeldsachbearbeiter im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Hänsch