Frage an Klaus Hänsch von Jonathan M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Hänsch,
ich habe folgende Frage an Sie:
Wann tritt der Vertrag von Lissabon in Kraft?
In Art. 54. Abs. 2 der konsolidierten Fassung des EUV vom 9. Mai 2008 steht dazu: "am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats".
In Art. 357 AEUV hingegen wird diese Bestimmung erweitert: "[Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.] Findet diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft."
Da beide Verträge das Vertragswerk von Lissabon bilden, wäre ich nun sehr daran interessiert, welcher der beiden Zeitpunkte nun der richtige ist.
Über eine baldige Antwort wäre ich sehr erfreut.
Herzlichen Dank.
Mit den besten Grüßen
Jonathan Mayer
Sehr geehrter Herr Mayer,
Artikel 1 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) bestimmt, dass der EUV und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemeinsam die rechtliche Grundlage der Europäischen Union sind. Das bedeutet, dass beide Verträge nur gemeinsam und gleichzeitig in Kraft treten können. Der unterschiedliche Wortlaut über das Inkrafttreten der Verträge, den Sie richtig zitieren, stellt keinen Widerspruch dar. Artikel 357 AEUV enthält nur noch eine präzisierende Ergänzung für den Fall, daß die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde erst in der zweiten Hälfte eines Monats erfolgt. Wenn der Fall vorliegt, treten beide Verträge - EUV und AEUV - erst am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung in Kraft.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Hänsch