Frage an Klaus-Dieter Gröhler von Hans-Georg R. bezüglich Recht
Warum beschließt der Bundestag in Sachen Clan-Kriminalität und deren unklarer Geldquellen nicht wie in Italien (von deren Mafia-Bekämpfung kann man noch viel lernen!), dass diese und ggf. auch andere Kriminelle nicht die Herkunft ihrer Gelder *nachweisen* müssen? Das derzeitige Geldwäschegesetz scheint mir da viel zu schwammig und interpretationsfähig zu sein. Das jetzt u. a. teilweise auf die Notare abzuschieben ist m. E. pure Augenwischerei.
Sehr geehrter Herr R.,
im November letzten Jahres hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie verabschiedet.
Der Gesetzentwurf dient dazu, geänderte EU-Vorschriften im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fristgerecht bis Januar 2020 umzusetzen. Durch die neuen Regeln wird der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten erweitert. Im Nicht-Finanzsektor werden künftig als Mietmakler tätige Immobilienmakler, Kunsthändler und Kunstlagerhalter verpflichtet und müssen, teilweise abhängig vom Erreichen bestimmter Schwellenbeträge (10.000 Euro), geldwäscherechtliche Pflichten erfüllen. Zusätzlich werden auch bei öffentlichen Versteigerungen künftig Pflichten des Geldwäschegesetzes einzuhalten sein.
Im Finanzsektor wird die in Deutschland bereits bestehende geldwäscherechtliche Regulierung von Finanzdienstleistungen mit bestimmten Kryptowerten ausgebaut und um das Kryptoverwahrgeschäft als neue erlaubnispflichtigte Finanzdienstleistung erweitert. Damit wird das notwendige Aufsichtsniveau sichergestellt, das bei der zu erwartenden stärkeren Verbreitung von Kryptowerten durch den Markteintritt großer Technologieunternehmen erforderlich ist.
Das im Jahr 2017 geschaffene Transparenzregister wird aufgrund der geänderten EU-Vorschriften für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Vor dem Hintergrund aktueller Geldwäscheverdachtsfälle und erhöhter Geldwäscherisiken im Immobiliensektor sieht der Gesetzentwurf zudem eine Konkretisierung der Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen vor.
Für Edelmetallhändler wird der Schwellenwert, ab dem diese den geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, von 10.000 Euro auf 2.000 Euro abgesenkt. Hintergrund hierfür sind Erkenntnisse der Nationalen Risikoanalyse.
Der Gesetzentwurf sieht auch eine Stärkung der Befugnisse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) dahingehend vor, dass die FIU bei Abgleich mit polizeilichen Datenbanken auch über Treffer in sogenannten geschützten Dateien informiert wird und Zugang zum staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister erhält.
Die Umsetzung der verschärften Geldwäschebestimmungen bleibt dabei Ländersache. Diese gehen in der Umsetzung unterschiedlich um. Richtig ist aber, dass Notaren durch die erweiterte Meldepflicht eine erhöhte Sicherheitsfunktion zukommt, die im Übrigen von der Bundesnotarkammer unterstützt wird. Sie werden sicherlich die Auffassung teilen, dass es Kontrollinstanzen bedarf. Da Notare ohnehin in den Kaufprozess eingebunden sind, bieten sie sich als solche an. Von einem Abschieben kann hier nicht gesprochen werden.
Im Übrigen ist es laut Gesetz dem Staat bereits möglich, Vermögen einzuziehen, wenn sicher ist, dass es "aus kriminellen Handlungen herrührt" - selbst wenn ursprüngliche Straftaten noch nicht nachgewiesen sind.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie auswirkt. Sicherlich sind Gesetzesverschärfungen im weiteren Verlauf möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Dieter Gröhler