Frage an Kirsten Lühmann von Peter R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Hallo Frau Lühmann,
nachdem ich in den Medienberichten lange nichts mehr zum Meldegesetz gehört habe, eine Nachfrage:
Ist das "59 Sek. Gesetz", Meldegesetz nun geändert oder nicht? Wenn weiterhin ich als Bürger die Weitergabe meiner Daten verhindern will, muss ich dies der Meldebehörde mitteilen - oder ist dies noch nicht relevant? Vielen dank für eine Info und Ihnen weiterhin eine gute Arbeit!
Freundliche Grüße
Peter Röring
Sehr geehrter Herr Röring,
nachdem CDU/CSU und FDP das Meldegesetz im Bundestag in der kritisierten Form beschlossen hatten, ist der Gesetzentwurf an den Bundesrat überwiesen worden.
Die SPD-geführten Bundesländer haben das Gesetz dort wie angekündigt gestoppt und veranlasst, dass es an den Vermittlungsausschuss überwiesen wird. Der Vermittlungsausschuss wird sich voraussichtlich Ende November mit dem Meldegesetz befassen.
Wir gehen mit dem Ziel in die Verhandlungen, gesetzlich festzulegen, dass die Bürger und Bürgerinnen ihre Einwilligung geben müssen, bevor die Meldebehörden ihre Adressdaten herausgeben dürfen. Genau dies hatten wir bereits in den Beratungen im Bundestag gefordert.
Die Regelung, dass Adresshändler generell Zugriff auf die Daten haben, wenn nicht explizit widersprochen wurde (die CDU/CSU und FDP ins Gesetz geschrieben haben), muss auf jeden Fall herausgestrichen werden.
Nach der großen öffentlichen Empörung haben sich auch die CDU-geführten Länder im Bundesrat einem Antrag angeschlossen, der vorsieht, die umstrittenen Passagen im Gesetz zu ändern.
Dabei sind allerdings noch eine ganze Reihe von Detailfragen zur Umsetzung zu klären. Wie die Regelung genau aussehen wird, entscheidet sich in den Verhandlungen des Vermittlungsausschusses.
Über die Ergebnisse werde ich auf meiner homepage (www.kirsten-luehmann.de) und in meinem Newsletter informieren, den Sie in meinen Büros abonnieren können.
Die jetzige Rechtslage nach dem niedersächsischen Meldegesetz ist übrigens die, dass Sie bei der Meldebehörde lediglich Widerspruch einlegen können gegen die Weitergabe Ihrer Daten an
• politische Parteien sowie Antragsteller im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden
• Presse, Rundfunk, Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- oder Ehejubiläen
• Adressbuchverlage
• Religionsgemeinschaften
Mit freundlichen Grüßen
Kirsten Lühmann