Frage an Kirsten Lühmann von Horst S. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Lühmann,
besten Dank für Ihre Ausführungen vom 16.02.2011 in denen Sie unter Zugrundelegung des GG, Artikels 33, Abs. 5 rechtfertigen, dass bei Rentnern 36 Monate Hochschuljahre eines Akademikers gestrichen werden, während bei Pensionären die Anerkennung der Hochschulausbildung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit lediglich um 8 Monate gekürzt wird. Die Wesensunterschiede würden eine Wirkungsgleichheit bewirken, postulieren Sie.
Sieht das Dienstrechtneuordnungsgesetz nicht auch folgendes vor:
„Die Beamtinnen und Beamten haben sich Ihre Alters- und Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich zu verdienen. Während der Hochschulausbildung leisten Beamtinnen und Beamten keinen Dienst. Dieser Umständ erlaubt dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Ermessensspielraumes Eingriffe in die Ruhegehaltswirksamkeit von Ausbildungszeiten. Ohnehin lässt sich aus dem Alimentationsprinzip für die Einbeziehung in die ruhegehaltsfähige Dienstzeit kein Verpflichtung ableiten.“
(Siehe BT-Drs. 15/5672, S.23, BT-Drs. 16/7076, S.295)
Demnach wäre es auch absolut kein Widerspruch den heute bereits üppig versorgten Beamtinnen und Beamten die Hochschulzeiten in Höhe von 36 Monaten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu streichen.
Keinesfalls besteht eine Zwangläufigkeit bedingt durch das GG oder „Wesensunterschiede“ der Altersversorgung.
Bereits im Jahre 2004 wurde in der HAZ vom 8. März veröffentlicht, dass sich die Beamtenpensionen „zum größten Sprengsatz in den öffentlichen Haushalten“ entwickeln. Nur „durch eine weitere deutliche Verringerung der Pensionen lasse sich ein Zusammenbruch der öffentlichen Kassen vermeiden“. Nach Berechnungen des Finanzexperten werden sich die Ausgaben des Staates „im Zeitraum 1996 bis 2010 nahezu verdoppeln und bis zum Jahr 2040 auf 90 Milliarden Euro jährlich anschwellen“
Warum werden seitens der Politik seit mehreren Jahren keine wirkungsvollen Maßnahmen ergriffen um hier entgegen zu steuern?
Das GG steht dem nicht im Wege!
Sehr geehrter Herr Schuberth,
mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz 2009 wurde der Wegfall der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten in der Rente wirkungsgleich auf die Pensionen übertragen.
Im Rentenversicherungsrecht entspricht der Verlust von 3 Anrechnungsjahren, die mit dem Faktor 0,75 bewertet werden, einem Verlustbetrag von 63,16 Euro. Die Regelung im Alterssicherungssystem der Beamtenversorgung führt zu einem Verlustbetrag in gleicher Höhe.
Was die Kosten der Pensionen für die öffentlichen Haushalte angeht, so weise ich Sie auf Folgendes hin:
Seit 1998 leisten alle Beamtinnen und Beamten durch Reduzierung ihrer Besoldung bzw. Pension einen Beitrag zu so genannten Versorgungsrücklagen. Diese Rücklagen sind Fonds, in denen Geld für zukünftige Ausgaben für Pensionen angespart wird. Damit leisten sie einen dauerhaften Beitrag zur Stabilisierung der Beamtenversorgung.
Auf kommunaler Ebene ist vielerorts längst ein Umlagesystem eingeführt worden: Die Kommunen zahlen für jeden ihrer Beamten einen Betrag in eine Versorgungskasse ein, aus der später die Pensionen bezahlt werden. Die Pensionsausgaben werden durch diesen Fonds im besten Fall sogar komplett gedeckt.
Der Bund hat 2007 ebenfalls einen solchen Versorgungsfonds für seine Beamten und Beamtinnen eingeführt.
Nach gleichem Muster haben einige Bundesländer bereits Versorgungsfonds eingerichtet – einige allerdings nicht. Aus meiner Sicht ist es unverantwortlich, keine Vorsorge zu betreiben, und die Ausgaben damit nachfolgenden Generationen aufzuerlegen.
Sehr problematisch ist auch, dass diese Ersparnisse zum Teil von den Dienstherren angegriffen wurden, um andere Ausgaben zu machen. So hat das Land Niedersachsen zum Beispiel im Haushaltsjahr 2010 die Versorgungsrücklage einfach in den globalen Haushalt überführt. Dies ist aus meiner Sicht eine gravierende politische Fehlentscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Kirsten Lühmann