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Kirsten Lühmann
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Frage von Wolfgang Z. •

Frage an Kirsten Lühmann von Wolfgang Z. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Lühmann,

mit der Rentenreform 2004 sind dem Rentner formal drei Bezugsjahre ( effektiv vier) entzogen worden. Formal 59,76 Euro ( effektiv 95,62 ) .
Bei "Anne Will" postulierten Sie, dass die Pensionskürzungen "wirkungsgleich" reduziert worden wären. Können Sie mir erklären, wie die max.Pensionskürzung von 60 Euro bei einem B9 Beamten mit ca. 6000 Euro wirkungsgleich genannt werden kann gegenüber dem Eckrentner mit 1100 Euro?
Um Ihnen und mir die semantische und dialektische Verästelung zu ersparen versuche ich es umgangssprachlich mit einem Beispiel aus Ihrem Berufsbild. Können Sie erkennen, dass der 50Kg Schlag eines Gewalttäters bei einem Kleinkind ( hier 1100 Euro ) eine andere Wirkung erzielt als bei einem Berufsboxer ( hier 6000 Euro) und deshalb rechtlich unterschiedlich gewürdigt wird?
Auf den Punkt gebracht: weder Höhe noch Anpassung per se stört mich an Ihrem Postulat, sondern die sogenannte wirkungsgleiche Anpassung. Auch das könnte ich volkstümlich treffend ausdrücken, wäre aber - in Ihrem Berufsbild - nicht sachdienlich, könnten Sie gleichwohl mein präzises Gefühl bei Ihrer Antwort berücksichtigen?

Mit freundlichen Grüssen
Wolfgang Zimmermann

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Zimmermann,

der von mir verwendete Begriff der „Wirkungsgleichheit“ kommt aus dem Sprachgebrauch des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (VersÄndG 2001), mit dem eine wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Rentenreformmaßnahmen 2001 auf das eigenständige Sicherungssystem der Beamtenversorgung erfolgen soll. Gesetzgeberisch wurde versucht, die Reform in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB nach Art, Zweck und Inhalt wirkungsgleich auf die eigenständige Beamtenversorgung zu übertragen. Wegen der tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterschiede der Alterssicherungssysteme der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung geht eine 1:1 Übersetzung nicht. So gibt es in der eigenständigen Beamtenversorgung weder eine Beitragsbemessungsgrenze, noch Beitragszahler, noch Nichtversicherte, noch Rentenartfaktoren, noch Entgeltpunkte, noch Dämpfungsfaktoren, noch jährlich festgelegte Steigerungssätze etc. Auch gibt es keinen Eckrentner, der eine Kunstfigur darstellt, die real nicht vorhanden ist.

Die Übertragung ist im eigenständigen System der Alterssicherung der Beamtenversorgung beim Bund dergestalt durchgeführt werden, dass die maximalen Auswirkungen der Nichtberücksichtigung von Hochschulzeiten bei der eigenständigen Beamtenversorgung in Abzug gebracht wurden. Damit wird im Ergebnis die Nichtberücksichtigung von Hochschulzeiten im Rentenrecht 1:1 betragsmäßig als Minderung in der Beamtenversorgung übersetzt.

Im Übrigen merke ich, dass Beamte der Besoldungsgruppe B 6, z. B. Botschafter, Bundesdisziplinaranwalt, Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung, Präsidenten des Deutschen Wetterdienstes, Präsidenten des Zollkriminalamtes etc. nun wirklich nicht mit einem Eckrentner verglichen werden können. Sie haben zudem sicherlich bemerkt, dass natürlich auch bei dem Rentner, der die gesetzliche Höchstrente bezieht, gleichfalls „nur 60 €“ abgezogen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Kirsten Lühmann