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Kirsten Kappert-Gonther
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Frage von Nicolas F. •

Wird ein Grenzwert für die "nicht geringe Menge" im KCanG noch in dieser Legislaturperiode vom Gesetzgeber festgelegt?

Lieber Frau Kappert-Gonther,

im KCanG wurde der Begriff "nicht geringe Menge" zur Bestimmung von besonders schweren Straftaten mit entsprechender Sanktionierungsschärfe nicht vom Gesetzgeber festgelegt sondern den Gerichten überlassen. Der BGH urteilte nun, dass die "nicht geringe Menge", welche mit einer hohen Mindeststrafe belegt wird weiterhin bei 7,5g THC liegt. Bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 15% THC und einer Besitzobergrenze von 50g Material (bzw. 60g als Ordnungswidrigkeit), läuft jeder Mensch der Cannabis entsprechend des KCanG anbaut und sich bei der Trockenmenge auf 60,01g verschätzt automatisch Gefahr, von der Justiz als schwerer Straftäter verurteilt zu werden. Einen "normalen Fall" unterhalb des "schweren Straftatsbestands" wird es kaum geben.

Eine Anpassung durch den Gesetzgeber ist daher dringend geboten.

Bestehen konkrete Pläne einen Wert gesetzlich festzulegen und wann wird dies ggf. der Fall sein? Wird dies noch in dieser Legislaturperiode geschehen?

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr F.,

mit dem Cannabisgesetz wurde in der Begründung die Erwartung formuliert, dass sich in der Rechtsprechung angesichts der nun erlaubten Besitzmengen eine höhere "nicht geringe Menge" durchsetzt. Da inzwischen mehrere Urteile die bisherige nicht geringe Menge von 7,5 Gramm THC bestätigt haben, besteht hierzu Handlungsbedarf. Eine Klarstellung zur nicht geringen Menge müsste im Cannabisgesetz erfolgen. Jedoch verweisen BMJ und BMG auf die Zuständigkeit des jeweils anderen Hauses. Ich sehe daher leider nicht, dass es alsbald zu einer Regelung kommen wird.

Mit freundlichen Grüßen
Kirsten Kappert-Gonther

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