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Kirsten Kappert-Gonther
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Frage von Jochen T. •

Wir hätten gerne die Informationen zu den Vorgaben und Höchstgrenwerten f. Cannabisanbauvereine gemäß der Gesetzeslage Cang Seite 13 von 50 erfahren?

In Paragraf 17 (4) darin heißt es das im Landwirtschaftsministerium in Verbindung mit Gesundheitsministerium die Zuständigkeit sei,. Teilen sie uns daher bitte die notwendigen aufgeführten Werte mit, damit man sich auch danach richten kann. Ein Nicht öffentlich zur Verfügung stellen, hätte die Handlungsunfähigkeit der Anbauvereine zur Folge, da eine Antragstellung zur Lizenz zwingend die Kenntnisse hierzu erfordert.

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/109/VO.html?nn=55638

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr T.,

das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat nach meinem Kenntnisstand bisher keinen Gebrauch von der Verordnungsermächtigung in § 17 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes gemacht. Anbauvereinigungen haben beim Anbau die gute fachliche Praxis einzuhalten und ausreichende Vorkehrungen zu treffen, damit Risiken für die Gesundheit minimiert werden. Von einem übermäßigen Einsatz von Pestiziden ist jedenfalls abzuraten und er ist, nach allem, was mir bekannt ist, für den Anbau auch nicht notwendig.

Mit freundlichen Grüßen
Kirsten Kappert-Gonther

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