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Kirsten Kappert-Gonther
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Frage von Jochen T. •

Warum ist ein Anspruch auf Berichtigung einer Arztdokumentation nicht gesetzlich geregelt,insbesondere bei 30 Jahre zu speichernden Psychiatrie Akten kann eine Fehleintragung verheerende Folgen haben?

"Ein Anspruch auf Berichtigungen und Änderungen der Patientenakte ist dagegen weder gesetzlich in den §§ 630 a ff BGB noch standesrechtlich in § 10 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (Bekanntmachung vom 09. Januar 2012) geregelt.“"

https://kanzlei-gruler.de/2020/02/12/arztbriefe-wann-muss-der-arzt-berichtigen/

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr T.e,

 

Leistungserbringer sind zur Behandlungsdokumentation verpflichtet, weil jeder Eingriff bzw. jede Behandlung rein rechtlich eine Körperverletzung darstellt. Die Dokumentation dient dazu sowohl die Leistungserbringer als auch die Patient*innen rechtlich abzusichern. Um zu verhindern, dass Daten im Nachhinein missbräuchlich verändert werden könnten, muss kenntlich gemacht werden, wann und von wem Änderungen vorgenommen wurden. Dies dient vor allem dem Schutz der Patient*innen. Deshalb sind korrigierende Nachträge sinnvoller. Gerade bei einer Fehldiagnose ist es wichtig, dass dies nachvollziehbar dokumentiert wird. Zusammengefasst ist eine Korrektur von einzelnen Informationen innerhalb von Dokumenten zur rechtlichen Dokumentation der Behandlung also insbesondere auch zum Schutz der Patient*innen nicht möglich, um missbräuchliche Bearbeitung der Behandlungsdaten durch die Leistungserbringer zu unterbinden und einen Nachweis von Behandlungsfehlern zu ermöglichen. Die ärztliche Bestätigung einer Fehldiagnose und dadurch auch eine entsprechende Anpassung in den Daten der Krankenkassen oder der eigenen elektronischen Patientenakte sind aber möglich.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Kirsten Kappert-Gonther

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