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Kirsten Kappert-Gonther
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Frage von Uwe K. •

Sehr geehrte Frau Kappert-Gonther, warum ist es so schwierig an die veröffentlichungspflichtigen Angaben der Abgeordneten zu kommen?

Auf der Seite des Bundestages wird meist nur auf die Homepages der Abgeordneten verwiesen und dort sucht man meist vergeblich oder (auch das kommt tatsächlich vor) wird zurück auf die Seite des Bundestages geschickt. Transparenz sieht für mich anders aus. B90/Die Grünen sind dabei keine Ausnahme.
Warum gibt es keine Sanktionen für Abgeordnete die dieser Pflicht nicht nachgehen oder Falschangaben machen?
MfG
U. K.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr K.,

Nebentätigkeiten müssen angegeben und veröffentlicht werden. Veröffentlicht werden die Angaben über die Tätigkeiten im amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Bundestages bei den jeweiligen Abgeordneten unter „Veröffentlichungspflichtige Angaben“.

Im Moment ist dort noch folgende Erläuterung zu finden:

"Mitglieder des Bundestages haben gemäß § 45 Absatz 5 Abgeordnetengesetz innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag ihre Anzeigen über veröffentlichungspflichtige Angaben nach den Verhaltensregeln einzureichen.

Die veröffentlichungspflichtigen Angaben der Abgeordneten der 20. Wahlperiode werden grundsätzlich nach Ablauf dieser Frist und Bearbeitung der Daten veröffentlicht. Zumindest in einzelnen Veröffentlichungskategorien kann sich die Veröffentlichung von Angaben jedoch noch einige Zeit verzögern, da der Umfang einzelner Anzeige- und Veröffentlichungspflichten nach der am 19. Oktober 2021 in Kraft getretenen Novelle des Abgeordnetengesetzes noch nicht abschließend geklärt ist."

Mit der Reform wurden die Transparenzregeln verschärft. Künftig sollen anzeigepflichtige Einkünfte der Abgeordneten aus Nebentätigkeiten und Unternehmensbeteiligungen betragsgenau auf Euro und Cent veröffentlicht werden. Dabei sollen Einkünfte anzeigepflichtig sein, wenn sie im Monat 1.000 Euro oder bei ganzjährigen Tätigkeiten im Kalenderjahr in der Summe den Betrag von 3.000 Euro übersteigen.

Ferner sollen Beteiligungen sowohl an Kapitalgesellschaften als auch an Personengesellschaften bereits ab fünf Prozent statt wie bislang ab 25 Prozent der Gesellschaftsanteile angezeigt und veröffentlicht werden, dabei erstmals auch indirekte Beteiligungen. Auch Einkünfte aus anzeigepflichtigen Unternehmensbeteiligungen wie etwa Dividenden oder Gewinnausschüttungen sollen anzeige- und veröffentlichungspflichtig werden, ebenso die Einräumung von Optionen auf Gesellschaftsanteile, die als Gegenleistung für eine Tätigkeit gewährt werden.

Darüber hinaus sind auch individuelle Erklärungen, zum Beispiel auf der Homepage, möglich.

Verstöße gegen die Anzeigepflichten können mit einer Ermahnung durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin oder einer als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichenden Feststellung der Pflichtverletzung durch das Präsidium und zusätzlich einem Ordnungsgeld geahndet werden. Das Ordnungsgeld kann je nach Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens bis zur Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung betragen. Die Einzelheiten des Verfahrens bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln sind in § 51 Abgeordnetengesetz festgelegt.

Mit freundlichen Grüßen

Kirsten Kappert-Gonther

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