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Kirsten Kappert-Gonther
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Frage von Markus M. •

Personen, die wegen Cannabisbesitz verurteilt wurden, haben ein Berufsverbot nach § 25 JArbSchG erhalten. Wird dieses Verbot aufgehoben?

Wenn ab dem 01.01.25 Cannabisbesitzstrafen aus dem BZR getilgt werden können, wird dann ebenfalls die gesetzliche Nebenfolge des Berufsverbots nach § 25 JArbSchG getilgt?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr M.,

für eine rechtliche Einschätzung im individuellen Fall ist eine anwaltliche Beratung ratsam. Grundsätzlich gilt mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes, dass eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes tilgungsfähig ist, wenn die verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis strafgerichtlich verurteilt worden ist und das nun geltende Recht für die Handlungen keine Strafe mehr vorsieht oder nur noch eine Geldbuße besteht.

Im Bundeszentralregister können auch berufsrechtliche Konsequenzen vermerkt sein. Eine Tilgung ist davon abhängig, ob die Handlungen nicht mehr strafbewährt sind. Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag der verurteilten Person fest, ob eine Eintragung im Bundeszentralregister tilgungsfähig ist. Liegen die Voraussetzungen für die Tilgung nicht vor, so hat die Staatsanwaltschaft die verurteilte Person darüber unter Angabe der Gründe zu bescheiden.

Mit freundlichen Grüßen
Kirsten Kappert-Gonther

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