Irgendwie widerspricht sich das Can G.Gesetz selbst. Zwar darf der Zweck von Anbauvereinen nur der Anbau sein, gleichzeitig zwingt man sie auch Prävention zu betreiben. Wie passt das denn zusammen?
Seite 9 von 50 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/cannabisgesetz.html
Gibt es konkrete Vorschläge wie Prävention ohne Aktion abzulaufen hat, und auch nicht mit Werbung verwechselt wird?
Werbung in Anbauclubs kann doch definitionsmäßig nicht laufen, weil Werbung den Verkauf und Gewinnerzielungsabsicht voraussetzen würde. Wie beurteilen sie dies und gibt es Rahmenbedingungen für Anbauvereine oder hätten sie Informationen dahingehend?
Sehr geehrter Herr T.,
das Cannabisgesetz sieht vor, dass in Anbauvereinigungen der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis stattfinden darf. Wenn die Anbauvereinigungen Cannabis an ihre Mitglieder abgeben, muss sichergestellt werden, dass es Präventionsbeauftragte gibt, die über die gesundheitlichen Risiken des Konsums aufklären können. Der Gesundheits- und Jugendschutz sind zentrale Ziele der Reform. Auf dem Schwarzmarkt fragt kein Dealer nach dem Ausweis und es gibt keine Informationen über die Konzentration der Wirkstoffe im Cannabis sowie ihre Wirkungen. Das wird sich nun ändern, sodass ein risikoärmerer Konsum ermöglicht wird.
Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragte. Diese Person steht Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigung als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung und stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden. Dafür wird ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts erstellt. Spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse sind nachzuweisen.
Das gesetzliche verankerte Werbeverbot für Anbauvereinigungen dient ebenfalls der Prävention. Anbauvereinigungen dürfen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. Eine sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung am Eingangsbereich ist zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kirsten Kappert-Gonther