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Kirsten Kappert-Gonther
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Frage von Petrus Z. •

Can § und Führerschein Neuerteilung. Hallo erstmal und vielen Dank für Ihre Zeit, besteht nun die Chance auf Beantragung: Neuerteilung Führerschein ohne MPU nach einmaliger Cannabis Auffälligkeit?

Laut neuem Can § gilt einmaliger Verstoss im Strassenverkehr bei Werten wie z.b: 6,1ng aktiv und 73ng passiv nicht mehr als Grund für eine MPU-Anordnung. Jemand der mitten im Prozess steckt und eigentlich neu die Neuerteilung beantragen müsste um dann das MPU Verfahren zu durchlaufen müsste nach neuem Gesetz nun davon befreit sein. Kann also Person X den Führerschein nun neu beantragen und es droht ihm keine MPU-Anordnung mehr? Wie gesagt bei einmaligen Verstoss und einem passivwert von 73ng ( sogar unterhalb 75ng passiv für gelegentlichen konsum ). Warum ist das Thema Führerschein / MPU Anordnung / Amnestie für Leute im aktuellen Verfahren nicht eindeutig geklärt und wann kann man darauf hoffen? Ist dies im Zuge der neuen Grenzwert Änderung, die eventuell zum 01. Oktober kommen soll in Planung? Wie handhaben die Führerscheinstellen das aktuellen - entscheiden nun nach Willkür ? Lese in Youtube Kommentaren von Fällen der Neuerteilung ohne MPU, glaube aber nur bedingt daran.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Z.,

klar ist und bleibt, wer berauscht ist, darf nicht Auto fahren, egal ob durch Alkohol, THC oder andere Substanzen. Gleichzeitig lehne ich es ab, den Entzug des Führerscheins quasi als Ersatzstrafrecht zu verwenden, so wie es viele Cannabis-Konsument*innen bisher erlebt haben. Vom Entzug des Führerscheins sind bisher auch Menschen bedroht, die Cannabis für den Eigengebrauch im Auto mit sich führen, ohne konsumiert zu haben. Das war nicht hinnehmbar! Mit dem neuen Cannabisgesetz wurde die Fahrerlaubnis-Verordnung dahingehend geändert, dass der reine Besitz von Cannabis, wenn keine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt, nicht mehr zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann. Eine rückwirkende Änderung im Sinne einer Amnestie ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Der Umgang mit laufenden Verfahren ist mir nicht bekannt. Der bisherige Verweis in § 14 Absatz 1 Satz 3 FeV auf Cannabis wird ersatzlos gestrichen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann damit nicht mehr darauf gestützt werden, dass gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weiterer Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Zudem wurde kürzlich der Vorschlag der Expertengruppe des Bundesverkehrsministeriums für einen THC-Grenzwert vorgelegt. Die Empfehlung der Expertengruppe, den Grenzwert für Cannabis auf 3,5 ng zu erhöhen und ein neues Testverfahren zu etablieren, begrüße ich sehr. Jetzt gilt es, die Empfehlungen im Bundestag zügig umzusetzen, um anlasslose MPUs und eine Kriminalisierung durch die Hintertür zu verhindern.

Mit freundlichen Grüßen
Kirsten Kappert-Gonther

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