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Kirsten Kappert-Gonther
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Frage von Jan K. •

Frage an Kirsten Kappert-Gonther von Jan K. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Hallo,

wie kommt es, dass es zugelassen wird in einem Gesetz / einer Abstimmung zur Förderung der Elektromobilität, in einem Nebensatz eine Besteuerung von privaten Investoren eingeführt wird, die im Ergebnis zu einer höheren Besteuerung führt als Einnahmen verbucht wurden?

Das erscheint mir ein klarer Verstoß gegen das Grundgesetz.

https://www.godmode-trader.de/analyse/unfassbar-diese-gesetzesaenderung-hat-fuer-den-privatanleger-katastrophale-folgen,8008615

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihren Unmut kann ich gut verstehen. Die von Ihnen angesprochenen Änderungen zum Einkommensteuergesetz waren zunächst schon für das sogenannte "Jahressteuergesetz 2019", in dem u.a. auch die steuerliche Förderung der E-Mobilität geregelt wurde, vorgesehen, welches kurze Zeit vorher vom Bundestag verabschiedet wurde. Im Regierungsentwurf zum „Jahressteuergesetz 2019“ vom 23.09.2019 war ursprünglich vorgesehen, die Verlustverrechnung für Verluste aus Termingeschäften und ähnliche Sachverhalte vollständig auszuschließen. Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde dann die betragsmäßig beschränkte Verlustverrechnung umgesetzt.

Die Regelung zur Begrenzung der Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG verstehen wir anders als Ihr verlinktes Beispiel dies darstellt. In der Gesetzesbegründung heißt es:

"Durch die Regelung in § 20 Absatz 6 Satz 5 – neu – EStG können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10 000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt..."

Eine unterjährige Verlustverrechnung sollte unseres Erachtens demnach weiterhin möglich sein und die Beschränkungen erst dann greifen, wenn sich für das Gesamtjahr ein Verlust von mehr als 10.000 Euro ergibt. Wir sehen aber auch, dass der Gesetzestext sehr missverständlich formuliert ist. Daher haben wir, auch wenn es Pressemeldungen dazu gibt, dass das Bundesfinanzministerium die von Ihnen vorgetragene Auffassung bestätigt, eine schriftliche Frage bei der Bundesregierung eingereicht, deren Antwort Klarheit schaffen sollte.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kirsten Kappert-Gonther

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