Frage an Kerstin Täubner-Benicke von Christian D. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Täubner-Benicke,
Meine Fragen:
1. wie stehen Sie zur (kontrollierten) Freigabe von Marihuana für Schwer(st)kranke (zB Krebspatienten)
2. wie stehen Sie zum Recht des selbstbestimmten Suizids bzw. in wieweit könnten Sie sich vorstellen die Sterbehilfe zu legalisieren.
3. Was können/werden Sie unternehmen zur Unterstützung von Hebammen speziell hinsichtlich der wirtschaftlich nicht leistbaren Versicherungsprämien und der sich permanent verschlechterten Rahmenbedingungen.
Gruß
C.D.
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre 3 Fragen zum Thema Gesundheitspolitik.
1. Wir gehen sogar über die bereits jetzt mögliche Abgabe von Marihuana für Schwerkranke hinaus. Denn wir wollen für Anbau, Handel und Abgabe von Cannabis ein klar geregeltes und kontrolliertes System schaffen. Dabei greifen – im Gegensatz zu heute – Verbraucher- und Jugendschutz sowie Suchtprävention. Inhaltsstoffe sollen zukünftig überwacht und Altersbeschränkungen eingehalten werden. Der Verkauf von Cannabis soll unter strenger Wahrung des Jugendschutzes durch lizenzierte und geschulte private Verkäufer*innen erfolgen. So trocknen wir den Schwarzmarkt aus. Das entlastet Strafverfolgungsbehörden von zeitraubenden, kostspieligen und ineffektiven Massenverfahren. Therapie-, Präventions- und Hilfsangebote wollen wir bedarfsgerecht ausbauen finanziert durch eine Cannabissteuer.
2. Wir wollen, dass die Menschen möglichst selbstbestimmt über die Bedingungen ihrer letzten Lebensphase und auch ihres Sterbens entscheiden können. Wir wollen gleichzeitig Menschen in akuten Krisensituationen nicht allein lassen, wenn sie beispielsweise in einem Suizid den vermeintlich letzten Ausweg sehen. Das Suizidrisiko ist in Deutschland am höchsten bei alten und psychisch kranken Menschen. Wir wollen erreichen, dass diese Menschen Hilfe und Beratung finden. Eine gute (auch ambulante) Palliativversorgung und Hospizversorgung kann in vielen Fällen Sterbewünsche reduzieren. Zum anderen muss in der Ausbildung insbesondere von Ärztinnen und Ärzten die Vermittlung der geltenden Rechtslage in Bezug auf die Behandlung am Lebensende eine größere Rolle spielen. Keine Ärztin, kein Arzt ist gezwungen, lebensverlängernde Maßnahmen gegen den Willen der PatientInnen anzuordnen. So sind etwa der Behandlungsabbruch oder das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen – die sogenannte passive Sterbehilfe – oder eine konsequente Schmerzbehandlung erlaubt, auch wenn diese potentiell lebensverkürzend wirkt – die sogenannte indirekte Sterbehilfe. Behandlungen in dieser Lebensphase dagegen, die nicht ausdrücklich von den PatientInnen oder ihren gesetzlichen VertreterInnen verlangt worden sind, sind eine Körperverletzung. Suizidbeihilfe ist auch nach der neuen gesetzlichen Regelung vom November 2015 weiterhin nicht strafbar, denn da Suizid nicht strafbar ist, kann auch die Beihilfe dazu nicht bestraft werden, eine Einschränkung ist: wenn sie nicht geschäftsmäßig erfolgt. Im Gesetz steht, geschäftsmäßige Suizidbeihilfe unter Strafe zu stellen und einen entsprechenden Paragrafen im Strafgesetzbuch zu schaffen. Davon betroffen sind Vereine, Organisationen und Einzelpersonen, die mit gewerbsmäßiger Absicht Suizidassistenz anbieten. Ihnen droht bei einer Verurteilung eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Angehörige oder dem Suizidwilligen nahestehende Personen, die im Einzelfall handeln, sind hingegen von der Strafandrohung ausgenommen. Diese Regelung finde ich gut und angemessen.
3. Ein existenzielles Problem der Hebammen sind die seit Jahren unmäßig steigenden Haftpflichtprämien, die viele Hebammen vor die Frage stellen, ob sie sich ihren Beruf noch leisten können. Wir fordern: Der Berufsstand der Hebammen muss abgesichert werden. Für diese Problematik braucht es eine schnelle Lösung. Möglich wäre als Übergangslösung zum Beispiel die Einrichtung eines Haftungsfonds, der Schäden, die über eine fallbezogene Haftungsobergrenze hinausgehen, absichert. Mittelfristig wollen wir die Prüfung einer Haftpflichtversicherung für alle Gesundheitsberufe, angelehnt an die Prinzipien der Unfallversicherung veranlassen. Damit gehen wir das Problem von Grund auf an, da die Prinzipien der Unfallversicherung, wie bspw. nicht gewinnorientierte Prämien, Versicherungspflicht und Stärkung der Patientensicherheit mit den Anforderungen an eine Berufshaftpflicht für Gesundheitsberufe vereinbar sind. So wollen wir die notwendige und grundlegende Arbeit der Hebammen für die Zukunft sichern.
Mit freundlichen Grüßen,
Kerstin Täubner-Benicke