Werden Sie sich für den Erhalt, die Sanierung und evtl Ausbau von Mühlen und Wasserkraftwerken in Ihrem Wahlkreis einsetzen oder halten Sie es eher mit der Einstellung des HMUKLV ?
Sehr geehrter Herr K.,
mit dem neuen Mindestwassererlass und der novellierten Förderrichtlinie zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz, die dieses Jahr veröffentlich wurden, verbinden wir die Förderung der Erneuerbaren Energien und den Gewässerschutz. Der Mindestwassererlass regelt, dass auch beim Ableiten und Entnehmen von Wasser eine ausreichende Abflussmenge im Gewässer bleibt und schützt damit das Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Auch für das Funktionieren von Fischtreppen und Umgehungsgewässern ist bei Nutzung der Wasserkraft eine Mindestwasserführung entscheidend. Wandernde Fische wie die Barbe oder die Nase aber auch Lachs und Aal sind auf die Durchgängigkeit und ökologische Funktionsfähigkeit der gesamten Gewässersystems angewiesen.
Der neue Mindestwassererlass berücksichtigt das CO2-Vermeidungspotential der Wasserkraft bei der Energiegewinnung und trägt den neuen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Rechnung. Bestehende Ermessensspielräume werden zu Gunsten der Erneuerbaren Energien und damit der Wasserkraft verschoben. In Zukunft sollen in einem Beratungsgespräch der Wasserbehörde gemeinsam mit den Betreiberinnen und Betreibern die Möglichkeiten und Anforderungen im Einzelfall für eine Mindestwasserfestsetzung transparent geklärt werden. Zudem liegt künftig der Fokus bei der Mindestwasserfestsetzung auf der Vor-Ort-Messung als alternative Möglichkeit zum Berechnungsverfahren.
Die novellierte Förderrichtlinie ermöglicht, dass Betreiberinnen und Betreiber der Wasserkraft, die an ihren Anlagen die Durchgängigkeit für Fische wiederherstellen, zukünftig hierbei durch das Umweltministerium gefördert werden. Private Betreiberinnen und Betreiber von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 250 kW können für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Fischdurchgängigkeit 75 Prozent Förderung erhalten. Kommunen haben mit der Förderrichtlinie auch weiterhin die Möglichkeit, Maßnahmen für Gewässerrenaturierung und Hochwasserschutzmaßnahmen fördern zu lassen. Die Förderquoten liegen unverändert hoch bei bis zu 95 Prozent (Gewässerrenaturierung) oder bis zu 85 Prozent (Hochwasserschutz) der zuwendungsfähigen Kosten.
Mit freundlichen Grüßen,
Kaya Kinkel