Liegen Ihnen Fallzahlen zur Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Termingeschäfte für 2021 vor?
Sehr geehrter Herr Gottschalk,
die Verlustverrechnungsbeschränkung des 20 Abs. 6 Satz 5 EStG gilt ab dem Jahr 2021. In der Gesetzesbegründung wurde eine Evaluierung nach 2 Jahren angekündigt. Es könnten also schon diverse Zahlen für 2021 vorliegen. Ich bitte daher um folgende Informationen:
- Wieviele Fälle gab es insgesamt in 2021?
- In wievielen Fällen davon wurden die Verlusttrades fehlerhaft erklärt (der Vordruck ist kompliziert)?
- In wievielen Fällen wurden die Verlusttrades gar nicht erklärt?
- Wie hoch ist die Anzahl der Fälle, in denen letztendlich Steuern auf per Saldo Verluste zu zahlen waren?
- Wie hoch ist die Anzahl der Fälle, in denen letztendlich Steuern von mehr als 100% auf den Saldogewinn zu zahlen waren?
- Wie hoch waren die zusätzlichen Steuereinnahmen wegen der Neuregelung in Euro?
- Wie hoch ist die Anzahl der Einsprüche?
- Wie hoch ist die Anzahl der Klagen?
Wären Sie bereit eine kleine Anfrage zu stellen, sollten Ihnen die Zahlen noch nicht vorliegen?
MfG
Sehr geehrter Herr. P.,
vielen Dank für Ihre Fragen, welche wir sehr ernst nehmen und diese auch als Kleine Anfrage an die Bundesregierung stellen werden. Aufgrund der Rechtsänderung ab 01.01.2021 und der vorgesehenen Betrachtung von zwei Veranlagungszeiträumen ist die Anfrage jedoch erst im Herbst 2023 sinnvoll. Für den zweiten Veranlagungszeiträumen 2022, noch viel, zu wenig statistische Daten vor.
Zusätzlich möchte ich Sie auf das Dokument des Wissenschaftlichen Dienstes vom 26. Juni 2020 aufmerksam machen:
Sehr geehrter Herr P.,
anbei erhalten Sie die Antworten der Bundesregierung auf Ihre ersten Fragen inkl. der geplanten Evaluierung.
MfG
Sehr geehrter Herr P.,
anbei erhalten Sie die Fragen sowie die Antwort der Bundesregierung:
1. „Wie viele gemeldete Fälle hinsichtlich Verlustverrechnungsbeschränkung des 20 Absatz 6
Satz 5 Einkommensteuergesetz gab es insgesamt in 2021 (bitte nach Monaten
aufschlüsseln)?“,
2. „In wie vielen Fällen wurde der Verlusthandel durch Verlustverrechnungsbeschränkung des
20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz fehlerhaft oder gar nicht erklärt (bitte anhand der
beiden Kategorien nach Monaten aufschlüsseln)?“,
beantworte ich wie folgt:
Im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe bei den Veranlagungen ist davon auszugehen, dass erst
im Jahr 2026 vollständige Daten zu den Fällen des § 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz
(EStG) im Jahr 2021 vorliegen. Erst dann werden belastbare Fallzahlen (vollständiger Erklärungseingang,
Einsprüche abgearbeitet etc.) vorliegen.
Kapitaleinkünfte werden in Deutschland grundsätzlich an der Quelle besteuert. Der Steuerpflichtige
braucht diese im Rahmen der Steuererklärung nicht zu erklären. Eingang in die
Fallzahlen der Finanzverwaltung können daher nur Fälle finden, in denen die Steuerpflichtigen
ihre Verluste in der Einkommensteuererklärung auch angeben. Ob Verluste fehlerhaft erklärt werden, kann statistisch nicht erfasst werden. Die Höhe der Verluste ist aber durch die Steuerbescheinigung des Kreditinstituts nachzuweisen.