Frage an Katrin Lompscher von Karl-Heinz R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Frau Katrin Lompscher,
sehen Sie eine Handhabe gegen die Willkür und Diskriminierung der Nichtnutzer der ö.-r. Programme?
Laut BVerfGG § 31 binden die Entscheidungen des BVerfG alle Gerichte.
Nun behauptet das OVG Münster am 12.03.15:
http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/14_150312/index.php
"Der Rundfunkbeitrag bleibe eine Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks"
Damit setzten sich die OVG Richter über die bindende Rechtsprechung des BVerfG hinweg. So u.a. bezüglich der nicht vorhandenen Gegenleistung und keinem Leistungsaustausch auf Grund des zweiten Rundfunkurteils des BVerfG http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html, mit der Folge: die ö.-r. Anstalten zahlen keine Umsatzsteuer. Die Sendungen sind danach kostenlos. Es wird die Gesamtveranstaltung auf Grund der Zusammenarbeit der Anstalten, des Finanzausgleichs, der gemeinsamen Finanzierung des ZDF und der Unbeschränktheit der Reichweite der Sendungen einer Landesanstalt finanziert.
Zu einer Gegenleistung gehören immer zwei dazu. Eine aufgedrängte Leistung ist Nötigung.
Die Typisierung des OVG Münster, bei der durch die Nichtdifferenzierung zwischen den Nutzern und Nichtnutzern der ö.-r. Progr. die Gruppen komplett zusammenfallen und das wegblenden der vielfältigen Verwendung der Multifunktionsbildschirme mit Internetanbindung für Internetinhalte inkl. Filmdienste, Online-Zeitungen und das Leugnen der DVD/Blu-ray und Spiel-Konsolen Verwendung machen die Typisierung zu einer Spekulation mit der Unterstellung der Nutzung einer mehrfach redundanten ö.-r. Option.
Die komplette Abschaffung der willentlichen Komponente, die Auflösung des besonderen Vorteils bei der Abgabenart "Beitrag" durch Belastung der Allgemeinheit anstatt der Nutzer sind ein Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).
Freundliche Grüße
Sehr geehrter herr ring,
herzlichen dank für ihre anfrage. wie sie vielleicht wissen, bin ich keine medienpolitikerin und also keine expertin in dieser angelegenheit. sie baten mich um eine einschätzung zu dem von ihnen erwähnten urteil. soweit ich das beurteilen kann, entspricht es in seinem grundtenor, dass der rundfunkbeitrag verfassungskonform und also rechtmäßig und zulässig sei, der bisherigen rechtsprechung. das halte ich für nachvollziebar und sachgerecht.
mit freundlichen grüßen
katrin lompscher