Frage an Katrin Lompscher von Hans P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
1. Finden Sie es richtig, dass die Genehmigung für das Klassierwerk (das ist eine Anlage, in dem Bauschutt mechanisch zerkleinert und sortiert wird) in Rummelsburg ohne Bürgerbeteiligung erfolgte?
2. Durch welche Maßnahmen soll sicher gestellt werden, dass die Lärm- und Staubbelastung für die Anwohner in Rummelsburg und Karlshorst so gering wie möglich gehalten wird? D.h. welche Auflagen wurden bei der Genehmigung erteilt?
3. Welche Betriebszeiten wurden für die Anlage genehmigt?
4. Ist sichergestellt bzw. vorgesehen, dass durch laufende Messungen im Betrieb die prognostizierten Belastungsgrenzen eingehalten werden?
1. Finden Sie es richtig, dass die Genehmigung für das Klassierwerk (das ist eine Anlage, in dem Bauschutt mechanisch zerkleinert und sortiert wird) in Rummelsburg ohne Bürgerbeteiligung erfolgte?
Ja, das Verfahren entspricht den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und ist von der zuständigen Senatsumweltverwaltung unter Einbeziehung bezirklicher Behörden korrekt durchgeführt worden. Das Genehmigungsverfahren für solche Anlagen ist nach § 19 Bundes- Immissionsschutzgesetz BImSchG mit den dazugehörigen Verordnungen im vereinfachten Verfahren - ohne Bürgerbeteiligung - durchzuführen. Dessen ungeachtet steht es z.B. den Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung frei, in den Fachausschüssen Informationen zu aktuellen Genehmigungsvorhaben zu erlangen.
2. Durch welche Maßnahmen soll sicher gestellt werden, dass die Lärm- und Staubbelastung für die Anwohner in Rummelsburg und Karlshorst so gering wie möglich gehalten wird? D.h. welche Auflagen wurden bei der Genehmigung erteilt?
Zur Minderung der Lärmemissionen werden die Betriebsflächen mit 4,5 m hohen Stützwänden umfriedet und die Betriebszeiten begrenzt. Zur Minderung von Staubemissionen werden Schutzvorkehrungen gefordert wie z. B. Lagerung von Ein- und Ausgangsstoffen windgeschützt innerhalb dreiseitig geschlossener Boxen, dreiseitige Einhausung oder Kapselung von Übergabestellen und technischen Anlagen, Abdeckung von Förderbändern und Begrenzung der Abwurfhöhe, Gewährleistung ausreichender Erdfeuchte durch ausreichende Befeuchtungsmaßnahmen sowie regelmäßige Reinigung verschmutzter innerbetrieblichen Fahrwege und Verkehrsflächen.
3. Welche Betriebszeiten wurden für die Anlage genehmigt?
Die Anlage darf von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr und sonnabends in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 17.00 Uhr betrieben werden. In der Zeit von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr dürfen nur An- und Abfuhrverkehr sowie Be- und Entladetätigkeiten stattfinden. Die Aufbereitungsanlagen dürfen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr und sonnabends in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr betrieben werden. Die tatsächlichen Betriebszeiten der Brecher- und Siebanlage dürfen 8 Stunden pro Tag nicht überschreiten.
4. Ist sichergestellt bzw. vorgesehen, dass durch laufende Messungen im Betrieb die prognostizierten Belastungsgrenzen eingehalten werden?
Für die Geräuschemmissionen wird innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Nachweis der Einhaltung der geforderten Grenzwerte gefordert.
Bei den hier entstehenden Staubemissionen handelt es sich um diffuse Stäube, deren Messung äußerst aufwändig ist. Zudem ist die Zuordnung zum Verursacher schwierig. Die Forderung nach der Durchführung laufender Messungen ist daher nicht üblich und wurde auch nicht erhoben. Im Rahmen der üblichen Überwachungsmaßnahmen werden die in der genehmigung geforderten Maßnahmen zur Vermeidung von diffusen Staubemissionen vor Ort überprüft.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Lompscher
Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz