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Katrin Helling-Plahr
FDP
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Frage von Herbert Z. •

Wird die FDP und die Bundesregierung noch im Jahr 2023 die notwendige Ergänzungen zu den teilweise schlechten Änderungen (zum 01.12.2020) des Wohnungseigentumsgesetz vornehmen?

Sehr geehrter Frau Helling-Plahr,
durch Änderung des früheren Wohnungseigentumsgesetz wurden Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren erheblich benachteiligt. Vor dem 01.12.2020 waren bei Beschlussanfechtungsklagen die übrigen Eigentümer die Beklagten. Damit war die Kostentragung eindeutig, wenn die Klägerseite das Verfahren gewonnen hat. Durch die Änderung seit 01.12.2020 ist nun aber die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, müsste aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine große Ungerechtigkeit. Es ist daher dringend erforderlich, dass im Wohnungseigentumsgesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben. Wann werden endlich die notwendige Ergänzungen des Wohnungseigentumsgesetz vorgenommen?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Z.,

haben Sie vielen herzlichen Dank für Ihre Frage.

Die im Jahr 2020 auf den Weg gebrachte Änderung, dass Beschlussklagen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft statt wie bisher gegen alle übrigen Eigentümer zu richten sind, erfolgte in Reaktion auf Situationen, in denen die Abhandlung entsprechender Prozesse an der hohen Anzahl der Prozessbeteiligten vor enormen Herausforderungen stand und regelmäßig selbst diejenigen Eigentümer Ziel der Klage wurden, die eigentlich gegen den Beschluss gestimmt hatten, der Gegenstand der Klage war.

Dies berücksichtigend sprach sich auch der Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im August 2019 dafür aus, dass Beschlussklagen grundsätzlich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet sein sollten. Nicht zuletzt würde damit nach Auffassung der Arbeitsgruppe auch den gegen das damalige geltende Recht vorgetragenen praktischen und dogmatischen Bedenken Rechnung getragen.

Vor diesem Hintergrund teile ich die Kritik an der jetzigen Lösung persönlich nicht.

Dass von einer Mehrheit gefällte Entscheidungen letztendlich als Gesamtentscheidung eines Gremiums anzusehen sind und damit alle Mitglieder des Gremiums eine gemeinsame Verantwortung dafür tragen, ist kein auf das Wohnungseigentumsgesetz beschränkter Sonderfall, sondern inhärenter Teil eines auf kollektiver Willensbildung basierenden Systems. Die jetzige Regelung zur Umlage der Prozesskosten auf alle Mitglieder erscheint daher aus meiner Sicht ebenfalls gerechtfertigt.

Dies bedeutet freilich nicht, dass eine genaue Beobachtung der Folgen in der Praxis nicht sinnvoll ist und Anpassungen nach Evaluierung in Zukunft nicht vorgenommen werden. 

Mit freundlichen Grüßen

Katrin Helling-Plahr

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