Wie stehen Sie zu den kleinen Betrieben, den Handwerkern, in Bezug auf den § 325 HGB?
Sehr geehrte Frau Helling-Plahr,
Der Art. 1 GG stellt an sämtliche Institutionen hohe Anforderungen. Wie aber stellten Sie sich vor, sollte man mit den KLEINEN, ggf. Handwerkern mit der Rechtsform der GmbH oder KG umgehen, wenn sie nicht bereit oder in der Lage sind, jährlich 800 € Kosten für die Meldungen aufzubringen?
Wie stellen Sie sich vor, sollen die mit ihrem aus Privatvermögen bestehenden Bilanzposten umgehen, wenn doch die DSGVO allerhöchste Anforderungen stellt? Warum muß das BfJ in dieser Zeit tausende Unternehmen förmlich ruinieren?
Sehr geehrter Herr D.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Zuschrift.
Die Offenlegungspflicht aus § 325 HGB einschließlich der Fristenregelungen beruhen auf verbindlichen europarechtlichen Vorgaben, weshalb wir an dieser Regelung festhalten müssen. Die Offenlegung erfüllt den wichtigen Zweck, Investoren, Gläubigern, Lieferanten und Kunden als Ersatz für die unbeschränkte Haftung einen Einblick in die Vermögenslage der haftungsbeschränkten Gesellschaften zu geben. Sie sorgt also für Vertrauen in die gegenüberstehende beschränkt haftende Vertragspartei und dient somit einer sicheren Privatautonomie.
Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften wurden in den §§ 326 f HGB Erleichterungen geschaffen, um unverhältnismäßige Kosten und Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Der Umfang der offenzulegenden Rechnungslegungsunterlagen ist danach reduziert. Kleinstkapitalgesellschaften können zudem statt einer Veröffentlichung die erforderlichen Rechnungslegungsunterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegen, § 326 II HGB. Auch während der Corona-Pandemie kam es zum Schutz kleiner und mittelgroßer Unternehmen bereits zu Fristverlängerungen etc., sodass diese sich am Markt halten konnten.
Sie sehen, der Gesetzgeber ist bereits auf die speziellen Bedürfnisse kleiner Unternehmen eingegangen. Dass sich jedoch auch kleine und kleinste Unternehmen am Markt fair und offen zu verhalten haben, daran ist mit Blick auf den Schutz potenzieller Vertragspartner festzuhalten. Dies steht nicht im Widerspruch zur Menschenwürde aus Art. 1 GG.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Helling-Plahr