Warum äußern Sie sich in der Frage zu Art. 1 GG im Verhältnis zu den Kleinen Gesellschaften konträr?
Sehr geehrte Frau Helling-Plahr,
Die Kleinen werfen mal eben inhaftiert, wenn sie sich auf den Schutz ihrer privaten Daten berufen. Der Datenschutz, der ansonsten hochgepriesen ist, soll hier gar nicht mehr greifen. Die verfügte Pflicht zur Offenlegung besteht nicht für die sehr grossen Firmen, die als Einzelfirma geführt werden. Wo liegt denn dort der von Ihnen angesprochene Schutz?
Das BfJ verschickt doch wohl nicht lauter ungültige Bescheide, denn keiner Dieser ist unterschrieben, wie im BGB vorgegeben.
Warum sieht sich keines unserer Gerichte gehalten, Doppelverfügungen und solche, ohne Unterschrift, zurückzuweisen? Wie kann die Exekutive behaupten, die Beamten on der Vollstreckungsstelle trügen keine Verantwortung?
Der Gesetzgeber ist gehalten, diese Unbilden doch wohl zu bereinigen und die KMU freizustellen, wie das die EU-Kommission vorgegeben hat?
Oder sollen wir lieber ins Ausland abweichen, wie die GROOSSEN das aus steuerlichen Gründen tun?
Sehr geehrter Herr D.,
der Schutz der DSGVO greift grundsätzlich – wie Sie zutreffend ausführen – zum Schutz privater Daten. Dass sich hierauf kein Unternehmen berufen kann, weder groß noch klein, liegt im Kern dieser Konzeption. Unternehmerische Tätigkeit und individuelle Privatsphären schließen sich insofern aus. Ferner sind nach § 325 HGB alle Unternehmen, die als Kapitalgesellschaft geführt werden, zur Offenlegung verpflichtet. Ob Daten offenzulegen sind, hängt also nicht von der Größe einer Gesellschaft ab, sondern von ihrer Rechtsform. Nur der Umfang der Offenlegungspflicht variiert zu Gunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen.
Hinsichtlich individueller Einzelfallfragen verweise ich auf die hierfür vorgesehen Kontrollverfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Helling-Plahr