Halten Sie die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 24.6.2021 für verfassungsgemäß?
Am 24.6.2021 hat der Bundestag die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschossen, indem einem Gesetzentwurf zur Änderung des Stiftungsrechtes noch der Artikel 9 und 10 angehängt wurde. https://dserver.bundestag.de/btd/19/309/1930938.pdf
Danach können bestimmte von der Regierung erlassene Rechtsverordnungen noch ein Jahr lang nach der Aufhebung der Epidemischen Lage gelten und auch noch verändert werden. Es wird auch bestimmt, in welche Grundrechte eingegriffen werden darf: Körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung usw. Bestimmte Artikel sollen im Juli 2023 in Kraft treten.
War bei dieser Gesetzesänderung (im sogenannten Omnibusverfahren) eine ausreichende inhaltliche parlamentarische Befassung möglich? Sollte diese Änderung wieder zurückgenommen werden? Und zusätzlich noch weiteres aus dem Infektionsschutzgesetz?
Wurde das Infektionsschutzgesetz eigentlich zum letzten Mal dann später am 27.7.2021 geändert? Oder gab es noch weitere Änderungen?
Sehr geehrter Herr Großmann,
haben Sie vielen Dank für Ihre Zuschrift.
Wir Freie Demokraten im Deutschen Bundestag haben das Verfahren seinerzeit scharf kritisiert, da stiftungsrechtliche Regelungen mit Fragen des Infektionsschutzrechts vermischt wurden. Im Ergebnis haben wir gegen die Annahme der Artikel neun und zehn zum Infektionsschutzgesetz gestimmt. Aus unserer Sicht dürfen Anordnungen und Verordnungen, die an die epidemische Lage von nationaler Tragweite anknüpfen, nur soweit und solange weitergelten, wie dies zu einem geordneten Ausstieg aus der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbedingt erforderlich ist. Bei Änderungen sollte zudem stets die Beteiligung des Bundestages gewährleistet sein.
Überdies sind wir Freie Demokraten der Auffassung, dass der Gesundheitsnotstand der epidemischen Lage von nationaler Tragweite angesichts der Impffortschritte beendet werden muss. Wir haben dem Parlament dazu einen Antrag vorgelegt, der den Weg zurück in die Normalität des Verhältnisses zwischen Parlament und Regierung beschreibt und zugleich Planungs- und Rechtssicherheit garantiert.
Auch der am 07. September 2021 beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes haben wir nicht zustimmen können, da die Bundesregierung unter anderem völlig offen lässt, wann und unter welchen Bedingungen der bestehende Ausnahmezustand beendet und die Normalität auch in Hinblick auf unsere Grundrechte wiederhergestellt werden wird.
Seien Sie versichert, dass ich auch künftig auf Rechtsstaatlichkeit in der Pandemie pochen werde.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Helling-Plahr