Frage an Katrin Helling-Plahr von Dagmar O. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Helling-Plahr,
Wie soll, im Falle des Inkrafttretens des Masernschutzgesetzes, mit einem Impfschadensverdacht umgegangen werden?
Es gibt zur Zeit nur wenige anerkannte Impfschäden, aber es gibt sie. Sie werden im Gesetzesentwurf auch erwähnt. Der Gesetzesentwurf sieht für den Fall eines Impfschadens eine staatliche Entschädigung vor.
Wie soll das gehen? Zur Zeit ist es so, dass die Geschädigten selbst (bzw. ihre Eltern) beweisen müssen, dass der Schaden von der Impfung kommt. Dieses zu beweisen ist meist sehr schwer bis unmöglich. (http://impfrecht.de/index.php/presse/33-wenn-eine-impfung-das-leben-zerstoert)
Bei einer Impfpflicht, bzw. einer Nötigung zur Impfung durch den Staat, sollte daher die Beweislast umgekehrt werden. Dann müsste der Staat beweisen, dass der Schaden nicht von der Impfung kommt, oder ansonsten den Impfschaden anerkennen und die Entschädigung zahlen. Alles andere wäre meines Erachtens völlig unethisch, da der Geschädigte völlig hilflos und ausgeliefert wäre.
Der Fokus der derzeitigen Debatte, liegt nur auf den möglichen nicht impfbaren Masernopfern mit Langzeitschäden. Der Ausgewogenheit halber sollten aber auch Impfschadensopfer beachtet werden. Diese leiden auch nicht weniger als nicht-impfbare Masernopfer mit Langzeitschäden. Streng genommen waren Personen, die einen Impfschaden erleiden, auch nicht impfbar bzw. zum Zeitpunkt der Impfung nicht impfbar. Es war vorher nur nicht bekannt, bzw. es wurde übersehen. Daher wäre es besonders bei unfreiwilligen Impfungen sehr wichtig, dass jeder Arzt vor der Impfung Kontraindikationen sehr sorgfältig prüft und dokumentiert und im Zweifelsfall lieber nicht impft. Damit würde sich auch der Schadensersatz, den der Staat zahlen müsste, verringern.
Wie stehen Sie zum verantwortungsvollen Impfen mit verpflichtender gründlicher Prüfung der Kontraindikationen und zum unkomplizierter Impfschadenentschädigungen der möglichen Impfgeschädigten?
mfG
Dagmar Ott
Sehr geehrte Frau O.,
in dem von Ihnen beschriebenen Fall, dass eine Person durch einen Arzt geimpft wird, die eigentlich nicht hätte geimpft werden dürfen, handelt besagter Arzt behandlungsfehlerhaft. Daraus ergeben sich entsprechende Ansprüche des Geschädigten.
Zur Beweislast ist zu sagen, dass nach gegenwärtiger Rechtslage und Rechtsprechung eine Kausalität zwischen Impfung und einem vorliegenden Schaden nicht eindeutig bewiesen werden muss, sondern der Ursachenzusammenhang lediglich wahrscheinlich sein muss.
Daher besteht meiner Auffassung nach gegenwärtig aus juristischer Sicht kein Änderungsbedarf. Die juristischen Details finden Sie zum Beispiel hier im Überblick: https://arge-medizinrecht.de/wp-content/uploads/2018/05/arge-mrecht-18-ftagung-dr-liebold-001.pdf .
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Helling-Plahr MdB