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Katrin Helling-Plahr
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Frage von Fabian H. •

Frage an Katrin Helling-Plahr von Fabian H. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Helling-Plahr,

in den nächsten Monaten wird im Bundestag über den Gesetzentwurf zur Neufassung des Transplantationsgesetzes debattiert werden. Ein Aspekt bei Organtransplantationen bewegt mich sehr und ich möchte gerne wissen, inwiefern dieser Aspekt in Ihrer Befassung mit dem Thema eine Rolle spielen wird.

Es geht um Organhandel unter Mitwirkung deutscher Staatsbürger und Menschenrechtsverstöße durch die Volksrepublik China. Falun Gong Praktizierende berichten von Organentnahmen auf Verlangen an in China inhaftierten politischen Gefangenen, darunter Falun Gong Praktizierende, Uiguren, Christen und andere Minderheiten - auch für Patienten aus Deutschland mit Hilfe deutscher Ärzte. Die Menschenrechtsanwälte und China-Analytiker Kilgour, Matas und Gutmann untersuchten die Vorwürfe und kamen zu dem Ergebnis, dass zahlreiche Indizien die Vorwürfe erhärten und mögliche entlastende Umstände nicht gefunden werden konnten. Die letzte Aktualisierung des Berichts ist von 2018: https://www.chinaorganharvest.org/download-materials/ . Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat darüber geschrieben (Ausarbeitung des WD 7-3000-023/17, Kapitel 3.1 "China" https://www.bundestag.de/resource/blob/559594/572de8efca505199d1d72379ae77dfff/wd-7-023-17-pdf-data.pdf ) und am 8.11.2018 wurde es
im Plenum des Bundestags thematisiert.

Ich finde, das deutsche Transplantationswesen darf nicht reformiert werden, ohne diesem schreienden Unrecht zu begegnen. Es muss unter Strafe gestellt werden, in China Organstransplantationen zu erhalten. Gegen deutsche Ärzte, die in chinesischen Kliniken Transplantationen durchführen, muss ermittelt werden. Das Übereinkommen des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (SEV Nr. 216) muss von Deutschland ratifiziert werden.

Welche Möglichkeiten sehen Sie, den Gesetzentwurf zum Transplantationswesen in der parlamentarischen Behandlung so zu ändern, dass dieser Menschenrechtsaspekt angemessene Berücksichtigung findet?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr H.,

für mit Organ- und Gewebehandel in Zusammenhang stehende, im Ausland begangene Straftaten gilt gemäß § 5 Nr. 17 StGB das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter zur Zeit der Tat deutscher Staatsbürger ist.

§ 18 TPG stellt die entsprechende Strafnorm dar. Hier wird bereits klar ausgeführt, dass derjenige, der „entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 TPG mit einem Organ oder Gewebe Handel treibt oder entgegen § 17 Abs. 2 TPG ein Organ oder Gewebe entnimmt, überträgt oder sich übertragen lässt“, mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Ein gewerbsmäßiges Handeln wird durch den Gesetzgeber nach § 18 Abs. 2 TPG als Verbrechen eingestuft, das mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr geahndet wird. Schon ein entsprechender Versuch ist gemäß § 18 Abs. 3 TPG strafbar.

Ein deutscher Arzt, der in China also eine von Ihnen beschriebene Transplantation durchführt, muss daher bereits nach geltender Rechtslage eine Strafverfolgung in Deutschland fürchten. Gleiches gilt für einen deutschen Empfänger, der eine entsprechende Transplantation an sich durchführen lässt.

Mit freundlichen Grüßen
Katrin Helling-Plahr MdB

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