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Katrin Göring-Eckardt
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Mark L. •

Kann ich mit einer diagnostizierten Angststörung und ohne Covid19-Impfung im Gesundheitswesen weiterarbeiten?

Sehr geehrte Frau Göring-Eckhardt,

aufgrund einer seit langem bestehenden Angststörung, kann ich mich (u.a.) nicht impfen lassen. Ich bin kein Corona-Skeptiker und gehe sehr verantwortungsbewusst mit dem Thema um.
Ich arbeite als selbstständiger Ergotherapeut. Ich lebe sehr vorsichtig und werde jeden Tag vor Beginn meiner Arbeit offiziell getestet.
In den öffentlichen Einrichtungen, in denen ich u.a. arbeite, ist das kein Problem. Da die Impfung mittlerweile nachweislich nicht vor Weitergabe/Ansteckung schützt, kann ich deren Notwendigkeit bei einer täglichen Testung meinerseits und meiner entsprechenden Angststörung nicht nachvollziehen.
Nun bin ich von einem beschäftigungsverbot bedroht. Kann eine diagnostizierte Angststörung als Einspruchsgrund zum Beschäftigungsverbot geltend gemacht werden? Ansonsten müsste ich mich aus diesem großartigen Beruf leider zurückziehen. Sehr zum Leidwesen meiner ganzen Patienten und dem sowieso schon angeschlagenen Gesundheitswesen.

Vielen Dank

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr L.,

vielen Dank für Ihre Frage an Katrin Göring-Eckardt.

Das Infektionsschutzgesetz macht für Personen, die „aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, eine Ausnahme von der Einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Die entsprechende Regelung finden Sie in  §20a Abs. 1 Satz 2 IfSG: § 20a IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) Personen, die also ein entsprechendes Attest vorlegen, sind von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht erfasst.

Mit herzlichen Grüßen

Büro Katrin Göring-Eckardt

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