Frage an Katrin Göring-Eckardt von Sabine R. bezüglich Finanzen
Guten Abend,
Verlustverrechnung bei Termingeschäften nach § 20 Abs. 6 EstG:
Ich bin da gerade etwas sprachlos:
1.) Wie soll ich in Zukunft mein Depot zur Altersvorsorge absichern?
2.) Warum gilt dieses neue Gesetzt ausschließlich für Kleinanleger?
3.) Warum sind Banken Hedgefonds etc. von dem Gesetz ausgenommen?
4.) Ist dieses Gesetz - Ihrer persönlichen Meinung nach - mit dem Grundgesetz vereinbar?
Durch das neue Gesetzt sieht es jetzt folgendermaßen aus:
Ein erfolgreicher Kleinspekulant handelt regelmäßig Hebelzertifikate, CFDs oder Optionen, Bonus- und konservative Discount- Zertifikate etc. Dass dabei auch eine gewisse Zahl an Verlust-Trades anfällt, liegt in der Natur der Sache. Hat er bislang auf das Gesamtjahr gerechnet 100.000 Euro Gewinn und 80.000 Euro Verlust gemacht, so hatte er 20.000 Euro zu versteuern, was einer Steuerlast von € 5.000.-- entsprach..
Nach der neuen Regelung werden allerdings 90.000 Euro umgehend vom Broker versteuert.
Die Steuerlast würde also € 22.500 EUR betragen, obwohl eigentlich nur 20.000 Gewinn gemacht wurden.
Der Anleger hätte somit sogar eine Art Nachschusspflicht gegenüber dem Staat von € 2.500.
Ich will nicht sagen, dass die Planer dieses Gesetztes keinen Verstand haben, nur sehe ich leider den Verstand nicht.
Lediglich 10.000 Euro seiner Verluste sind p.a. absetzbar. Die Steuer auf die Gewinne erfolgreichen Trades werden stets automatisch + sofort abgezogen – die Erstattung auf Verluste muss sich der Anleger gedeckelt auf € 10.000 p.a. jahrelang vom Fiskus zurückholen.
Ob klasssische Anlagezertifikate wie strukturierte Anleihen, Bonus- oder defensive Discountzertifikate unter die Definition eines „Termingeschäfts“ im Sinne der neuen Regelung fallen, geht aus dem Gesetzestext nicht eindeutig hervor.
5.) Bitte teilen Sie mir auch genau mit, welche Papiere genau unter die Definition „Termingeschäfte“ im Sinne der neuen Regelung fallen und welche nicht, damit ich 2020 Planungssicherheit habe ?
MfG
Sabine Rögner
Sehr geehrte Frau R.,
vielen Dank für Ihre Nachricht an Frau Göring-Eckardt. Sie hat uns gebeten, Ihnen zu antworten. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Grüne als Oppositionsfraktion nicht an der Regierung beteiligt sind und deshalb Fragen, die konkrete Gesetzgebungsvorhaben der Regierung betreffen, nur bedingt beantworten können. In solchen Fällen wenden Sie sich bitte direkt an die Mitglieder der Bundesregierung oder Abgeordnete der Koalitionsfraktionen.
Wir werden uns in unserer Antwort auf unsere Sichtweise und Interpretation beschränken.
In der Gesetzesbegründung heißt es:
"Durch die Regelung in § 20 Absatz 6 Satz 5 – neu – EStG können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10 000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt..."
Eine unterjährige Verlustverrechnung sollte unseres Erachtens demnach weiterhin möglich sein und die Beschränkungen erst dann greifen, wenn sich für das Gesamtjahr ein Verlust von mehr als 10.000 Euro ergibt. Wir sehen aber auch, dass der Gesetzestext sehr missverständlich formuliert ist. Daher haben wir eine schriftliche Frage diesbezüglich bei der Bundesregierung eingereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Büro Göring-Eckardt