Frage an Katrin Göring-Eckardt von Stefan L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sie sind Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland - EKD (auch wenn Sie dieses Amt derzeit ruhen lassen) und so an der Gesetzgebung der EKD beteiligt. Die Kirche ist nach dem Staat der größte Arbeitgeber in Deutschland. Aufgrund des besonderen Status der Religionsgemeinschaften in unserem Grundgesetzt hat die EKD die betriebliche Mitbestimmung in einem eigenen Gesetz - dem Mitarbeitervertretungsgesetz(MVG) geregelt. Im MVG gibt es eine Klausel (ACK-Klausel) die nur Kirchenmitgliedern erlaubt in eine Mitarbeitervertretung gewählt zu werden. In den letzten Jahren hat die EKD die Regeln für die Einstellung von Mitarbeitern, zu ihrem eigenen Nutzen, immer weiter aufgeweicht. Das heißt arbeiten in der EKD dürfen die Bürger, aber in die Mitarbeitervertretung gewählt werden dürfen sie nicht. Insbesondere im Osten Deutschlands gibt es inzwischen Einrichtungen in denen weniger als 40% der Mitarbeiter in der Kirche sind(z.B. kirchliche Krankenhäuser). Hier gilt Mitarbeiten ja, Mitbestimmen nein. In der vorletzten Wahlperiode gab es Ausnahmeregelungen die allen Mitarbeitern die Wählbarkeit ermöglichten. 2014 stehen wieder MAV-Wahlen an. Derzeit ist der Stand, dass die ACK-Klausel ohne Ausnahme gilt. Viele ehemalige Mitarbeitervertreter, die wählbar waren, sind es jetzt nicht mehr und werden es auf lange Sicht auch nicht sein. Seit Jahren fordern die Mitarbeitervertretungen und ihre Vereinigungen deutschlandweit eine Abschaffung der ACK-Klausel. Die Katholische Kirche kommt übrigens ohne eine solche Regelung aus.
Fragen: Wie vereinbaren Sie den politischen Anspruch der Grünen zur Basisdemokratie mit dieser Ungerechtigkeit? Wie werden Sie sich zum Thema ACK-Klausel positionieren sobald Sie ihre Funktion als Präses wieder aufnehmen?
Sehr geehrter Herr Lüdcke,
danke für Ihre Mail. Über die von Ihnen angesprochene Problematik wird innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) diskutiert. Die Synode der EKD wird sich auf ihrer nächsten Tagung vom 10. bis 13. November 2013 mit dem Thema auseinandersetzen und den dann vorliegenden Entwurf eines "Mitarbeitervertretungsgesetzes 2013" beraten. Dabei spielt auch die Regelung des Kirchengesetzes § 10 Absatz 1 Buchstabe b eine Rolle, die als regelmäßige Voraussetzung für das passive Wahlrecht zur Mitarbeitervertretung die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche vorsieht. Bereits jetzt sind den Gliedkirchen der EKD anderweitige Regelungen vorbehalten. So haben die Gliedkirchen im Bereich der ehemaligen DDR in ihren Anwendungsgesetzen zum Mitarbeitervertretungsgesetz Ausnahmeklauseln geschaffen, um Menschen, die beruflich in der Diakonie mitarbeiten, aber keiner christlichen Kirche angehören, die Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung zu ermöglichen.
Mit vielen Grüßen,
Büro Katrin Göring-Eckardt