
(...) Zur Ausübung bedeutet, dass der Auftragnehmer auch bei ÖPP die Leistungen im Auftrag und für den Staat erbringt. Der Staat entledigt sich der Aufgabe also nicht, wie dies bei einer Privatisierung der Fall wäre, sondern er schaltet für die Erledigung der genannten Leistungsbereiche einen Privaten als Auftragnehmer ein. Das Eigentum an den Straßen verbleibt laut dem vorliegenden Gesetzentwurf auch weiterhin im unveräußerlichen Eigentum des Bundes und es tritt ein Heimfall an den Bund ein, wenn der Lebenszyklus endet. (...)