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Katja Leikert
CDU
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Frage von Christiane K. •

Frage an Katja Leikert von Christiane K. bezüglich Kultur

Betreff: Ihre Enthaltung zum Wildtierverbot im Zirkus

Sehr geehrte Frau Dr. Katja Leikert,

ohne lange Reden zu schwingen [dafür werden Politiker aller Art bezahlt ;) ]...: warum?

Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Christiane Kabel

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Kabel,

Die Haltung von Tieren in Zirkusbetrieben stellt mit Blick auf den Tierschutz allein aufgrund der häufigen Ortswechsel und der damit verbundenen Transporte und begrenzten Haltungsbedingungen eine besondere Herausforderung dar. Zuständig für die Kontrolle der Zirkusbetriebe sind die Bundesländer. Der CDU/CSU-Bundestagsfraktion liegt sehr daran, dass der Tierschutz für Zirkustiere gewährleistet ist. Wo dies nicht möglich ist, dürfen keine Tiere gehalten werden. Es ist nicht zu akzeptieren, dass Tieren im Zirkus Leid oder Schmerzen zugefügt werden. Bei Verstößen bietet das Tierschutzgesetz die gesetzliche Grundlage, den Tierschutz sicherzustellen.

Einem generellen Verbot der Haltung von Wildtieren im Zirkus können wir uns nicht anschließen. Sie lässt einerseits unberücksichtigt, dass bestimmte Tiere bei artgerechter Haltung auch in Zirkussen ein Leben ohne „Schmerzen, Leiden und Schäden“ (Definition Tierschutzgesetz) führen können. Des weiteren gilt es auch, die verfassungsmäßig geschützten Grundrechte von Tierlehrern und Zirkusunternehmern auf Berufsfreiheit hinreichend zu berücksichtigen.

Die Bundesregierung hat bei der letzten Novelle des Tierschutzgesetzes eine Verordnungsermächtigung mit aufgenommen, die ein Verbot bestimmter wildlebender Tiere in Zirkussen ermöglicht. Die Verbotsmöglichkeit besteht dann, wenn bei einzelnen Tierarten Haltung bzw. Transport nicht ohne Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere vollzogen werden können. Wir sind überzeugt, dass damit eine Regelung gefunden wurde, die mögliche Tierschutzlücken in den Zirkussen schließt, gleichzeitig aber dem Wunsch vieler Besucher nach Tierdressuren im Zirkus nachkommt. Dies entbindet die Bundesländer aber nicht von der Pflicht, die Tierhaltung in den Zirkussen insgesamt strikt zu kontrollieren und die Aufnahme beschlagnahmter Wildtiere sicherzustellen. Dabei hilft das von uns 2008 eingeführte Zirkusregister.

Gemeinsam mit den Verantwortlichen und den Bundesländern möchte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erreichen, dass sich die Situation der Tiere, auch in den Zirkusbetrieben, weiter verbessert.

Die verfassungsrechtlichen Hürden für ein Verbot des Zurschaustellens von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten sind vor dem Hintergrund der Berufs- und Eigentumsfreiheit der Zirkusbetreiber sowie der Tierlehrer hoch.

In Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben sieht die Rechtsgrundlage des § 11 Absatz 4 des Tierschutzgesetzes Voraussetzungen vor, die erfüllt werden müssen, bevor der Verordnungsgeber ein Verbot des Zurschaustellens erlassen kann. Diese sind insbesondere, dass die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder dorthin befördert werden können. Erst wenn diesen Problemen mit anderen Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann, ist ein Verbot zu rechtfertigen. Der Nachweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist bislang nicht in ausreichendem Maße erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Katja Leikert

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