
(...) Die Regelungen des Transplantationsgesetzes stehen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem § 218 Strafgesetzbuch. Deswegen ist eine Änderung der gesetzlichen Reglungen der §§ 218, 219a StGB im Rahmen einer eventuellen Novelle des Transplantationsgesetzes vollkommen abwegig. (...)