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Katja Hessel
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Frage von Chris M. •

Warum unterstützen Sie keine intensiven Recherchen zu den Folgen des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG?

Sehr geehrte Frau Hessel,

Ihre letzte Antwort bzgl. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG finde ich uninspiriert. Es ist eine m.E. verfassungswidrige Regelung,
müssten Sie hier nicht schon von sich aus Datenerhebungen anstreben?

Müssen für eine vorläufige Auswertung wirklich alle Erklärungen für 2021 bearbeitet sein? Es sind doch sicher schon weit über 50% der Bescheide versandt.

Die gewünschten Daten könnten Sie bei den Ländern oder der zuständigen Bundesbehörde anfordern. Werden Sie das bei Anfragen von Bundestagsabgeordneten tun?

Die zuständigen Mitarbeiter des BMF haben ein wahrscheinlich verfassungswidriges Gesetz miterarbeitet. Das kann uns doch nicht beruhigen. Hätten die Mitarbeiter nicht die Zuarbeit zu Herrn Bindings Plänen verweigern müssen?

MfG

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr M.,

die statistischen Daten werden nicht vorläufig erhoben, so dass es auch keine vorläufige Auswertung hierzu gibt und diese auch nicht angefordert werden können.

Wie Sie wahrscheinlich wissen, gibt es bereits eine Musterklage gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. Es gilt nun abzuwarten, zu welchem Urteil das Gericht kommen wird.

Ihre Frage bezüglich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMF wurde bereits in Ihrer vorherigen Frage von mir beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen

Katja Hessel

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