Teilnahme an CVJM Jugendfreizeiten mit über 25 Jahren - warum eine derartige Regelung gewählt wurde, die ganz offensichtlich zu Altersdiskriminierung führt und Gruppen auseinanderreißt?
Sehr geehrte Frau Hessel, in der Vergangenheit habe ich immer wieder an einer Jugendfreizeit des CVJM teilgenommen. Bisher war es wohl so, dass ich als Ü25 einen erhöhten Teilnahmebeitrag dafür bezahlen musste, da es für mich keine Steuerermäßigung im Sinne von Jugendfreizeiten mehr gibt. Eine Regelung mit die ich nachvollziehen und mit der ich leben konnte.
Im nächsten Jahr ändern sich die Regularien bezüglich der Jugendfreizeiten wohl in der Hinsicht, dass sobald ein Teilnehmer über 25j mitfahren würde nicht nur er, sondern die gesamte Gruppe den Steuervorteil verlieren würde. Dementsprechend führt das natürlich dazu, dass nun Menschen über 25 perse von der Teilnahme ausgeschlossen werden, weil man die entsprechende Kostensteigerung den anderen Teilnehmern nicht vermitteln kann. Somit werde ich nun nach Jahren aus meiner Gruppe gerissen. Meine Frage wäre, warum eine derartige Regelung gewählt wurde, die ganz offensichtlich zu Altersdiskriminierung führt und Gruppen auseinanderreißt?
Sehr geehrter Herr B.,
zunächst einmal muss ich mich für die lange Bearbeitungsdauer Ihrer Anfrage entschuldigen, aber wir haben entgegen Ihrer Aussage weder eine vorgenommene noch geänderte Änderung der Ihrem Sachverhalt zugrundeliegenden Gesetzestextes noch der Verwaltungsauffassung nachvollziehen können. Diese haben sich weder dieses Jahr geändert noch ist eine Änderung geplant.
Deshalb erlaube ich mir die grundsätzliche Rechtslage einmal darzustellen: Wenn eine gemeinnützige Organisation eine wirtschaftliche Aktivität durchführt, ist diese grundsätzlich steuerpflichtig. Solche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe können ausnahmsweise als Zweckbetriebe ertragsteuerlich begünstigt sein, falls die Voraussetzungen der §§ 65 ff. der Abgabenordnung (AO) vorliegen.
Auch die Durchführung von Jugendfreizeiten kann unter gewissen Voraussetzungen den gemeinnützigen Zweck der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO) fördern und als Zweckbetrieb beurteilt werden und kann daher steuerbegünstigt sein.
Die Eigenschaft als Zweckbetrieb und damit verbunden die steuerliche Begünstigung kann beispielsweise deshalb verneint werden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit des Vereins in besonderem Maße der Jugendhilfe – nach allgemeiner Verwaltungsauffassung gelten Personen bis zum 27. Lebensjahr als Jugendlicher – zu Gute gekommen ist.
Die Teilnahme von (ein oder mehreren) Personen, die nicht Jugendliche sind, kann in manchen Fällen Auswirkungen auf die Beurteilung als Zweckbetrieb haben, selbst wenn ein nicht begünstigter Preis bezahlt wird. Dies könnte unter Umständen zu einer Beurteilung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb führen. Hierbei sind die zuständigen Landesfinanzbehörden für die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle zuständig.
Wie jede andere steuerliche Vorschrift muss auch diese Steuerbefreiung gewisse Bedingungen erfüllen. Wie bereits dargelegt ist die allgemeine Definition von "jugendlich" maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Deutschland anzuwenden. Der Gesetzgeber möchte mit einer klaren Altersbegrenzung die Förderfähigkeit von Jugendfreizeiten erhalten. Bei Gruppen mit mehrheitlich Ü25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist dies nicht mehr gegeben. Das zentrale Ziel ist weiterhin Kindern- und Jugendlichen ein schönes und bezahlbares Gemeinschaftserlebnis zu ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Hessel