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Frage von Daniel R. •

Plant das BMF die FÄ anzuweisen, in Bindingsteuerfällen AdV inkl. der Erstattung von beim Broker zu viel gezahlter KapESt, in hinblick auf den neuen Beschluss des BFH, zu gewähren?

Quelle BFH-Beschluss:

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410113/

Wann kommt der Beschluss ins Bundessteuerblatt, dass die Finanzämter AdV inkl. Erstattungen für die derzeitigen Gläubiger gewähren? Bisher ist der Beschluss noch nicht gelistet.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr R.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Bevor ich Ihre Anfrage näher erläutere möchte ich darauf aufmerksam machen, dass die Steuerverwaltung und damit auch der Vollzug in der Bundesrepublik Deutschland den Ländern obliegt und eine Anweisung des BMFs (Bundesministeriums der Finanzen) grundsätzlich nicht einfach so möglich ist.

Wie Ihnen möglicherweise bekannt sein dürfte, bestand seit dem Veranlagungszeitraum 2021 eine Einschränkung bei der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. Die Fraktion der Freien Demokraten im Deutschen Bundestag hat diese Einschränkung bereits in der letzten Legislaturperiode abgelehnt. Es kann nicht sein, dass einerseits alle Gewinne besteuert werden, aber andererseits Verluste nicht richtig berücksichtigt oder auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Aus diesem Grund haben wir uns auch in der Ampel-Regierung für eine Abschaffung dieser Vorschrift eingesetzt. Nachdem der Bundesrat am 22.11.24 dem Jahressteuergesetz (welches die Änderung enthält) zugestimmt hat, konnte die Regelung am 06.12.24 in Kraft treten. Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte ist damit auf alle offenen Fälle nicht mehr anwendbar. Verluste aus Termingeschäften können vollständig mit Gewinnen aus Termingeschäften sowie anderen Kapitaleinkünften, wie zum Beispiel Dividenden, verrechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Katja Hessel