Die katholische Kirche akzeptiert Art 3(2) GG (Gleichberechtigung) für Ihre Arbeit nicht. Trotzdem leisten alle Finanzämter Hilfe beim Einzug der Kirchensteuer. Wie wird das begründet?
Die Praxis der Kirche wird wohl durch Weitergeltung des Art 137 der Weimarer Verfassung erlaubt. Danach darf sie auch Steuern erheben.
Ich finde aber im GG nichts, das den Staat dazu zwingt, Menschenrechtswidrige Zustände durch die praktizierte Amtshilfe zu fördern.
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Frage zum Kirchensteuerverfahren.
Wir Freie Demokraten erkennen die Problematik und wollen das Staatskirchenrecht zu einem Religionsverfassungsrecht weiterentwickeln. Es soll einen passenden rechtlichen Status bieten für alle Religionsgemeinschaften, die das Gleichheitsgebot und die Glaubensvielfalt, die Grundrechte sowie die Selbstbestimmung ihrer Mitglieder anerkennen. Im Zuge dessen muss der Verfassungsauftrag der Ablösung der Staatsleistungen vollzogen werden. Tanzverbote und ähnliche Einschränkungen an stillen Feiertagen wollen wir abschaffen. Ebenso müssen kirchliche Privilegien im Arbeitsrecht abgeschafft werden, soweit sie nicht Stellen betreffen, die eine religiöse Funktion ausüben. In diesem Kontext wird dann auch die Wirkungsweise und Effektivität der bisherigen Kirchensteuer-Verfahrensweise zu untersuchen sein. Im Übrigen entschädigen aber die Kirchen den Staat für den Verwaltungsaufwand, der durch die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern entsteht. Dies erscheint auch sinnvoll, da ansonsten doppelte Strukturen vorgehalten werden müssten und im Weiteren sogar die Austausch- und Auskunftspflichten für die Festsetzung der Kirchensteuern, als eine prozentuale Abgabe zur Lohn- bzw. Einkommensteuer, für Staat und Kirche übermäßige Bürokratie erzeugen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Hessel