Frage an Katharina Fegebank von Burkhard B. bezüglich Recht
Meine Frage, ob für Sie Urteile des Bundesverfassungsgerichts bindend sind haben Sie
leider nicht beantwortet.
Sind sie der Auffassung, dass der Hamburger Gesetzgeber sich nicht an Bundesverfassungsgerichtsurteile halten muss, wie mutmaßlich bei dem Hamburger Hundegesetz?
Falls sie, das Urteil anders deuten, begründen sie bitte konkret ihre rechtliche Einschätzung zu
der hier erwähnten Urteilsbegründung?
Es geht mir in meinen Fragen auch nicht um irgendwelche Befindlichkeiten, sondern
um das Einhalten eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts, was in diesem Fall
eindeutig besagt, „.....dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuhe-ben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken. Nach diesem Urteil vom Bundesverfassungsgericht müsste der Bullterrier in Hamburg von der Liste der unwiederlegbar gefährlichen Hunde gestrichen werden, weil der Bullterrier in keinen Beißvorfall verwickelt war oder alle anderen Hunderassen auf die Liste gesetzt werden.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das Hamburgische Hundegesetz, das am 26. Januar 2006 in Kraft getreten ist, knüpft die Definition des gefährlichen Hundes u. a. an die Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen. Von diesem Urteil kann jedoch keine Bindungswirkung zur Änderung des hamburgischen Hundegesetzes abgeleitet werden.
Die Statistiken zu den Beißvorfällen der vergangenen Jahre lassen in Hamburg keine überproportional erhöhte Anzahl von Beißvorfällen von Bullterriern oder anderer als gefährlich geltender Hunde erkennen, was allein aus den restriktiven Regelungen des Hundegesetzes bezüglich der als gefährlich eingestuften Hunde folgt.
Die geringe Anzahl von Beißvorfällen der gefährlichen Hunde ist Bestätigung dafür, dass das Hundegesetz Wirkung zeigt.
Entgegen Ihrer Angaben stelt der Bullterrier gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 HundeG einen gefährlichen Hund dar, der außerhalb des eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung einen Maulkorb tragen muss, der Beißen verhindert (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 HundeG).
Einzig die Bullterrier, für die nach der alten Hundeverordnung, d. h. vor dem 01. April 2006, Freistellungen erteilt worden sind, unterfallen gem. § 28 Abs. 3 HundeG nicht den verschärften Anforderungen an die Haltung von Hunden und mithin der Maulkorbpflicht.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass es trotz der Leinen- und Maulkorbpflicht bei den in § 2 Abs. 1 HundeG gelisteten Rassen, also auch bei Bullterriern, zu Beißvorfällen kommt (siehe Beißstatistik 2014: [ https://www.hamburg.de/contentblob/4458470/5a790acf77e31cf6b6bc88d876d85387/data/hundegesetz-statistik-2014.pdf | https://www.hamburg.de/contentblob/4458470/5a790acf77e31cf6b6bc88d876d85387/data/hundegesetz-statistik-2014.pdf ] ).
Eine Veränderung der Zuordnungen der in § 2 Hundegesetz gelisteten Hunderassen ist aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils nicht erforderlich und durch die bereits dargestellte Wirksamkeit des Hundegesetzes nicht angezeigt.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Fegebank