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Karola Stange
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Frage von Anne S. •

Würden Sie sich für die Beantragung eines Verbotsverfahrens gegen die AfD beim Bundesgerichtshof stark machen?

Sehr geehrte Frau Stange,
aktuell läuft auf Initiative der Faktenchecker vom Volksverpetzer eine Petition, welche an den Bundesrat übergeben werden soll. In dieser Petition wird gefordert, dass durch den Bundesrat beim Bundesgerichtshof ein Parteiverbotsverfahren gegen die AfD beantragt wird. Etliche Landesverbände der AfD, darunter auch der Thüringer Landesverband, werden bei dem Landes- und Bundesverfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft.
Würden Sie einen Antrag beim Bundesgerichtshof für ein Parteiverbotsverfahren unterstützen? Und wäre es nicht auch eine Option zumindest ein Verbotsverfahren gegenüber den gesichert rechtsextremen Landesverbänden anzustreben?

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Frau S.,

starke Zeichen gegen die AfD und Rechtsextremismus setzen zur Zeit 100.00 Bürgerinnen und Bürger, die unter dem Motto „Nie wieder ist jetzt!“ auf die Straße gehen, Das ist der Schwung den unsere Demokratie braucht, denn so verteidigen wir aktiv die Demokratie.

Für einen Antrag zum Verbot einer Partei hat das Grundgesetz mit Recht hohe Hürden gesetzt. Wenn die zuständigen Stellen für einen solchen Antrag das notwendige Material zusammengestellt haben und beweiskräftig vorgelegt haben, kann man das juristische Verfahren bewerten. Thüringen hat hier Deutschlandweit den ersten Schritt gemacht und der Bund und weitere 13 Bundesländer müssen sich anschließen.

Ein Verbotsantrag muss juristisch fundiert beweiskräftig vorgetragen werden.

Wenn Sie anmahnen das unsere Fraktion im Thüringer Landtag, einen solchen Verbotsantrag hätte stellen können, dann möchte ich Ihnen widersprechen. Es geht nicht darum, die AfD in Thüringen zu verbieten, sondern es geht um ein Verbot der AfD als Gesamtpartei.

Ich halte auch nichts von Ihrer Auffassung das ein solcher Antrag, ob erfolgreich oder nicht, ein starkes Zeichen gegen Rechtsextremismus und Faschismus sei.

Solange es „nur ein Zeichen“ sein sollte und die notwendigen juristischen Beweise nicht vorgetragen sind, solange bleibt es nicht nur ein unzureichender Versuch, sondern auch ein untaugliches Handeln. Gut gemeint alleine reicht nicht.