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Karola Stange
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Frage von Frank F. •

Es gibt immer wieder Meldungen dass Strafgefangene -meist bei Terminen außerhalb der JVA- entfliehen,gibt es keine Möglichkeit ein Gesetz zu schaffen, das eine elektronische Fußfessel vorschreibt?

Ich weiß dass die Überwachung von Straftätern die nicht in einer JVA einsitzen und eine Fußfessel tragen müssen, einiges an Personal und Resourcen benötigt und diese daher sehr "sparsam" angeordnet wird.

Könnte man aber nicht wenigstens für Strafgefangene, die für Arzt- oder Gerichtstermine aus der JVA gebracht werden, eine elektronische Fußfessel mit GPS vorschreiben?

Damit sobald die begleitenden Beamten die Flucht bemerken, derjenige innerhalb von Minuten aufgespürt werden und somit keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.

Eine Suchaktion der Polizei (die aufwendig und kostspielig ist) könnte somit von vornherein verhindert werden und die Justizbeamten könnten per Smartphone direkt auf den Standort des Flüchtigen verfolgen (eine Funktion die die Entfernung auf bspw. max 5 m beschränkt könnte auch etwaige Versuche im Keim ersticken).

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr F.,

 

Danke für Ihre Frage. Ich möchte diese wie folgt beantworten.

„Auch wenn es seltsam klingt, aber Gefangene machen sich nicht strafbar, wenn sie aus der Haft fliehen, auch nicht auf dem Freigang. Deshalb ist die Lage mit Blick auf die Anwendung von elektronischen Fußfesseln in dem beschriebenen Fall etwas anders zu bewerten, als wenn die Fußfessel  dazu benutzt wird, eine Bewährungsauflage oder die Einhaltung eines Kontaktverbots oder ähnliches zu überwachen. Allerdings bekommt die betreffende Person nach einem solchen Fluchtversuch dann die sog. „Lockerungsmaßnahmen wie einen Freigang usw. gestrichen. Die Tatsache, dass sich Gefangene bei Fluchtversuchen sich wegen der Flucht als solcher nicht strafbar machen, heißt aber nicht, dass die Bediensteten in der jeweiligen JVA nachlässig sein dürften. Es bleibt während der gesamten Haft der Gefangenen, die Pflicht der Bediensteten, mit allen legalen Mitteln die Flucht von Gefangenen zu verhindern. Sollte es hier bei den Bediensteten zu Nachlässigkeiten kommen, zieht das dienstrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich. Wenn Bedienstete bei der Flucht helfen, ist das eine strafbare Gefangenenbefreiung.

 

Elektronische Fußfesseln könnten dazu ein Mittel sein, wie es auch schon analoge bzw. mechanische Fesseln gibt für Gefangene, bei denen bei der Ausführung eine hohe Fluchtgefahr besteht.  Allerdings kann sich die betreffende Person sowohl von der mechanischen wie von der elektronischen Fessel befreien. Und die elektronische Fessel bedeutet mehr Kontroll- und verwaltungsaufwand. Für die Einführung zum Zweck der Fluchtverhinderung bräuchte es eine extra gesetzliche  Änderung. Zum Glück sind Fluchtversuche aus dem Justizvollzug in Thüringen bezogen auf die Gesamtzahl der Inhaftierten sehr selten und noch viel seltener tatsächlich (längerfristig) erfolgreich. Nach folgende ergänzende Info: Nach der Flucht werden die Betroffenen ja national bzw. sogar international zur Fahndung ausgeschrieben – ein sehr wirksames Mittel. Deshalb ist entsprechend zu klären, ob die Einführung der elektronischen Fußfessel für die angesprochenen Fälle in einem sinnvollen Aufwand – Nutzen - Verhältnis stehen würde. Bisher ging es in Thüringen auch ganz gut ohne elektronische Fußfessel in den in der Frage angesprochenen Fällen.“

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